Rechtssatz RS0126676
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126676
Entscheidungsdatum
07.10.2025
Rechtssatz
Nichtigkeit nach Z 1a liegt vor, wenn der Angeklagte nicht während der ganzen Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten war, obwohl dies zwingend vorgeschrieben war. Verteidiger im Sinn dieser Bestimmung ist nach der Legaldefinition des § 48 Abs 1 Z 4 StPO „eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, eine sonst gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte oder eine Person, die an einer inländischen Universität die Lehrbefugnis für Strafrecht und Strafprozessrecht erworben hat“, sowie eine „bei Gericht tätige, zum Richteramt befähigte Person“, welche nach § 62 StPO als Rechtsbeistand des Angeklagten (§ 48 Abs 2 StPO) bestellt werden kann. Nur darauf, nicht auf den Akt der Bevollmächtigung oder Bestellung kommt es an.Nichtigkeit nach Ziffer eins a, liegt vor, wenn der Angeklagte nicht während der ganzen Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten war, obwohl dies zwingend vorgeschrieben war. Verteidiger im Sinn dieser Bestimmung ist nach der Legaldefinition des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, StPO „eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, eine sonst gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte oder eine Person, die an einer inländischen Universität die Lehrbefugnis für Strafrecht und Strafprozessrecht erworben hat“, sowie eine „bei Gericht tätige, zum Richteramt befähigte Person“, welche nach Paragraph 62, StPO als Rechtsbeistand des Angeklagten (Paragraph 48, Absatz 2, StPO) bestellt werden kann. Nur darauf, nicht auf den Akt der Bevollmächtigung oder Bestellung kommt es an.
Entscheidungstexte
- 13 Os 87/10h
Entscheidungstext OGH 07.04.2011 13 Os 87/10h
Bem: WK-StPO § 281 Rz 146
- 15 Os 132/14x
Entscheidungstext OGH 03.12.2014 15 Os 132/14x
Auch; Beisatz: Allfällige, den Bestellungs- oder Bevollmächtigungsakt betreffende Mängel sind in dieser Hinsicht ohne Bedeutung. (T1)
- 13 Os 21/21v
Entscheidungstext OGH 07.06.2021 13 Os 21/21v
Vgl
- 11 Os 66/25b
Entscheidungstext OGH 09.09.2025 11 Os 66/25b
vgl
- 11 Os 106/25k
Entscheidungstext OGH 07.10.2025 11 Os 106/25k
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126676
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2025
Dokumentnummer
JJR_20110407_OGH0002_0130OS00087_10H0000_001