Rechtssatz RS0126684
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126684
Entscheidungsdatum
29.03.2011
Rechtssatz
Ein Anspruchskriterium für einen Unterhaltsanspruch nach § 68 EheG ist, dass der eigene angemessene Unterhalt des Verpflichteten nicht gefährdet werden darf.Ein Anspruchskriterium für einen Unterhaltsanspruch nach Paragraph 68, EheG ist, dass der eigene angemessene Unterhalt des Verpflichteten nicht gefährdet werden darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126684
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2011
Dokumentnummer
JJR_20110329_OGH0002_0020OB00062_10X0000_001