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Rechtssatz RS0126685

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126685

Geschäftszahl

2Ob62/10x

Entscheidungsdatum

29.03.2011

Rechtssatz

Der Unterhalt, der gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, gewährt wird oder auch aufgrund von Billigkeitserwägungen iSd Absatz 3, gemindert wurde, kann nach Absatz 4, (noch einmal) gemindert werden, wenn der verpflichtete Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen seinen eigenen angemessenen Unterhalt gefährden würde. In diesem Fall müsste er nur soviel an Unterhalt leisten, wie es mit Rücksicht auf die Bedürftigkeit und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des berechtigten Ehegatten der Billigkeit entspricht.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 62/10x
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 2 Ob 62/10x
    Beisatz: Die Bedürfnisse und wirtschaftlichen Verhältnisse von unterhaltsberechtigten Kindern und/oder eines neuen Ehegatten sind ebenfalls zu berücksichtigen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126685

Im RIS seit

17.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2011

Dokumentnummer

JJR_20110329_OGH0002_0020OB00062_10X0000_002