Rechtssatz RS0126685
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126685
Entscheidungsdatum
29.03.2011
Rechtssatz
Der Unterhalt, der gemäß Abs 1 oder Abs 2 gewährt wird oder auch aufgrund von Billigkeitserwägungen iSd Abs 3 gemindert wurde, kann nach Abs 4 (noch einmal) gemindert werden, wenn der verpflichtete Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen seinen eigenen angemessenen Unterhalt gefährden würde. In diesem Fall müsste er nur soviel an Unterhalt leisten, wie es mit Rücksicht auf die Bedürftigkeit und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des berechtigten Ehegatten der Billigkeit entspricht.Der Unterhalt, der gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, gewährt wird oder auch aufgrund von Billigkeitserwägungen iSd Absatz 3, gemindert wurde, kann nach Absatz 4, (noch einmal) gemindert werden, wenn der verpflichtete Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen seinen eigenen angemessenen Unterhalt gefährden würde. In diesem Fall müsste er nur soviel an Unterhalt leisten, wie es mit Rücksicht auf die Bedürftigkeit und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des berechtigten Ehegatten der Billigkeit entspricht.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 62/10x
Entscheidungstext OGH 29.03.2011 2 Ob 62/10x
Beisatz: Die Bedürfnisse und wirtschaftlichen Verhältnisse von unterhaltsberechtigten Kindern und/oder eines neuen Ehegatten sind ebenfalls zu berücksichtigen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126685
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2011
Dokumentnummer
JJR_20110329_OGH0002_0020OB00062_10X0000_002