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Rechtssatz RS0126769

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126769

Geschäftszahl

3Ob28/11f; 4Ob9/17b; 3Ob34/24g

Entscheidungsdatum

03.04.2024

Rechtssatz

Wenn das Erstgericht spruchmäßig a) die nicht geschwärzten Teile einer von der einen Prozesspartei vorgelegten Urkunde als entscheidungswesentlich feststellt, b) nur diese Teile an die andere Prozesspartei weiterleitet und c) die ungeschwärzte vollständige Urkunde zum Akt nimmt, diese Urkunde aber von der Akteneinsicht ausschließt, handelt es sich um eine einheitliche Anordnung iSd Paragraph 298, Absatz 2, ZPO, die gemäß Paragraph 319, Absatz eins, ZPO unanfechtbar ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 28/11f
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 3 Ob 28/11f
  • 4 Ob 9/17b
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 4 Ob 9/17b
    Vgl aber; Beisatz: § 298 Abs 2 ZPO findet sich im dritten Titel des zweiten Teils der ZPO mit der Bezeichnung „Beweis durch Urkunden“. Der Sachverständigenbeweis ist hingegen im fünften Titel (§§ 351–367 ZPO) geregelt. Der Rechtsmittelausschluss nach § 319 ZPO ist daher nicht anwendbar, wenn das Erstgericht bestimmte Teile eines Sachverständigengutachtens von der Akteneinsicht ausnimmt. (T1)
  • 3 Ob 34/24g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 03.04.2024 3 Ob 34/24g
    vgl; Beisatz: Urkunden sind schriftliche Aufzeichnungen von Gedanken, die Tatsachen festhalten. Der Urkundenbegriff ist an die Papierform geknüpft. (T2)
    Beisatz: Elektronische Dokumente sind im visualisierten Zustand beweisrechtlich Augenscheinsobjekte und keine Urkunden. § 298 Abs 2 ZPO ist nicht anwendbar. Ebenso wenig der Rechtsmittelausschluss nach § 319 ZPO. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126769

Im RIS seit

17.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2024

Dokumentnummer

JJR_20110511_OGH0002_0030OB00028_11F0000_001