Rechtssatz RS0126777
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126777
Entscheidungsdatum
29.03.2011
Rechtssatz
Der Strafaufhebungsgrund gemäß § 16 Abs 1 StGB kann beim Tatbestand der betrügerischen Krida nach § 156 StGB dann vorliegen, wenn der Täter eine Gläubigerbenachteiligung dadurch verhindert, dass er die Vermögensverhältnisse des Schuldners richtig und vollständig deklariert, etwa indem er die wesentlichen Umstände der (bereits erfolgten) scheinbaren Vermögensverringerung rechtzeitig ‑ also noch vor einem tatsächlichen Schadenseintritt für einen der Gläubiger ‑ bekannt gibt.Der Strafaufhebungsgrund gemäß Paragraph 16, Absatz eins, StGB kann beim Tatbestand der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, StGB dann vorliegen, wenn der Täter eine Gläubigerbenachteiligung dadurch verhindert, dass er die Vermögensverhältnisse des Schuldners richtig und vollständig deklariert, etwa indem er die wesentlichen Umstände der (bereits erfolgten) scheinbaren Vermögensverringerung rechtzeitig ‑ also noch vor einem tatsächlichen Schadenseintritt für einen der Gläubiger ‑ bekannt gibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126777
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2011
Dokumentnummer
JJR_20110329_OGH0002_0120OS00189_10A0000_001