Rechtssatz RS0126779
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126779
Entscheidungsdatum
14.07.2011
Rechtssatz
Die Vorlage eines Scheinvertrags über eine (gar nicht erfolgte) Vermietung eines Teils einer Liegenschaft begründet jedenfalls eine den in § 156 Abs 1 StGB beispielhaft genannten Begehungsformen entsprechende Tathandlung.Die Vorlage eines Scheinvertrags über eine (gar nicht erfolgte) Vermietung eines Teils einer Liegenschaft begründet jedenfalls eine den in Paragraph 156, Absatz eins, StGB beispielhaft genannten Begehungsformen entsprechende Tathandlung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126779
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2011
Dokumentnummer
JJR_20110329_OGH0002_0120OS00189_10A0000_002