Rechtssatz RS0126784
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126784
Entscheidungsdatum
29.03.2011
Rechtssatz
Eine bloße Verzögerung der Befriedigung lässt den Deliktserfolg des § 156 Abs 1 StGB noch nicht eintreten, zumal darin weder ein „Schmälern“ im Sinn einer zumindest reduzierten Befriedigung noch ein „Vereiteln“ im Sinn der Herbeiführung eines totalen Befriedigungsausfalls zu erblicken ist.Eine bloße Verzögerung der Befriedigung lässt den Deliktserfolg des Paragraph 156, Absatz eins, StGB noch nicht eintreten, zumal darin weder ein „Schmälern“ im Sinn einer zumindest reduzierten Befriedigung noch ein „Vereiteln“ im Sinn der Herbeiführung eines totalen Befriedigungsausfalls zu erblicken ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126784
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20110329_OGH0002_0120OS00189_10A0000_003