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Rechtssatz RS0126926

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126926

Geschäftszahl

4Ob2/11i

Entscheidungsdatum

12.04.2011

Rechtssatz

Hat eine Vereinbarung einer Vertragsstrafe im Zusammenhang mit einer Unterlassungsverpflichtung den Zweck, eine Klageführung zur Schaffung eines Exekutionstitels zu ersparen, ist es naheliegend, die Voraussetzung für die Verwirkung „für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung“ dahin zu verstehen, dass die fortgesetzte Missachtung der in einer dem Vollzugsstufensystem der Unterlassungsexekution nach Paragraph 355, EO vergleichbaren Art und Weise geahndet werden soll. Nicht nur der erstmalige, sondern auch jeder weitere, nach einer Aufforderung zur Unterlassung gesetzte Verstoß verwirkt daher die Vertragsstrafe.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2/11i
    Entscheidungstext OGH 12.04.2011 4 Ob 2/11i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126926

Im RIS seit

06.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2011

Dokumentnummer

JJR_20110412_OGH0002_0040OB00002_11I0000_001