Rechtssatz RS0126926
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126926
Entscheidungsdatum
12.04.2011
Rechtssatz
Hat eine Vereinbarung einer Vertragsstrafe im Zusammenhang mit einer Unterlassungsverpflichtung den Zweck, eine Klageführung zur Schaffung eines Exekutionstitels zu ersparen, ist es naheliegend, die Voraussetzung für die Verwirkung „für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung“ dahin zu verstehen, dass die fortgesetzte Missachtung der in einer dem Vollzugsstufensystem der Unterlassungsexekution nach § 355 EO vergleichbaren Art und Weise geahndet werden soll. Nicht nur der erstmalige, sondern auch jeder weitere, nach einer Aufforderung zur Unterlassung gesetzte Verstoß verwirkt daher die Vertragsstrafe.Hat eine Vereinbarung einer Vertragsstrafe im Zusammenhang mit einer Unterlassungsverpflichtung den Zweck, eine Klageführung zur Schaffung eines Exekutionstitels zu ersparen, ist es naheliegend, die Voraussetzung für die Verwirkung „für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung“ dahin zu verstehen, dass die fortgesetzte Missachtung der in einer dem Vollzugsstufensystem der Unterlassungsexekution nach Paragraph 355, EO vergleichbaren Art und Weise geahndet werden soll. Nicht nur der erstmalige, sondern auch jeder weitere, nach einer Aufforderung zur Unterlassung gesetzte Verstoß verwirkt daher die Vertragsstrafe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126926
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2011
Dokumentnummer
JJR_20110412_OGH0002_0040OB00002_11I0000_001