Rechtssatz RS0126969
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126969
Geschäftszahl
15Os52/10a (15Os187/10d, 15Os188/10a); 15Os132/11t; 15Os133/11i (15Os134/11m)
Entscheidungsdatum
16.11.2011
Rechtssatz
Mangels planwidriger Gesetzeslücke besteht auch dann kein Anspruch des Medieninhabers gegenüber dem Privatankläger oder Antragsteller, ihm die in § 39 MedienG nicht angeführten Kosten der Urteilsveröffentlichung (unter anderem nach § 8a Abs 6 MedienG) zu ersetzen, wenn dieser rechtskräftige Ausspruch infolge Antrags auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a StPO nachträglich aufgehoben wird. Vielmehr sind derartige Ansprüche gegebenenfalls im Wege des Amtshaftungsverfahrens durchzusetzen.Mangels planwidriger Gesetzeslücke besteht auch dann kein Anspruch des Medieninhabers gegenüber dem Privatankläger oder Antragsteller, ihm die in Paragraph 39, MedienG nicht angeführten Kosten der Urteilsveröffentlichung (unter anderem nach Paragraph 8 a, Absatz 6, MedienG) zu ersetzen, wenn dieser rechtskräftige Ausspruch infolge Antrags auf Erneuerung des Verfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO nachträglich aufgehoben wird. Vielmehr sind derartige Ansprüche gegebenenfalls im Wege des Amtshaftungsverfahrens durchzusetzen.
Entscheidungstexte
- 15 Os 52/10a
Entscheidungstext OGH 04.05.2011 15 Os 52/10a
- 15 Os 132/11t
Entscheidungstext OGH 16.11.2011 15 Os 132/11t
Auch; Beisatz: Wird im Wege einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes oder einer Verfahrenserneuerung nach § 363a StPO ein für den Medieninhaber günstiger Verfahrensausgang herbeigeführt, steht diesem für eine „Gegenmitteilung“ zu einer ihm rechtskräftig nach § 8a Abs 6 MedienG aufgetragenen Urteilsveröffentlichung mangels planwidriger Gesetzeslücke kein Kostenersatzanspruch gegen den Privatankläger oder Antragsteller nach § 39 Abs 1 MedienG (analog) zu. (T1)
- 15 Os 133/11i
Entscheidungstext OGH 16.11.2011 15 Os 133/11i
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126969
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
JJR_20110504_OGH0002_0150OS00052_10A0000_002