Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, stehen die Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. April 2009 (ON 75) und des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 6. Juli 2009 (ON 80) mit dem Gesetz nicht im Einklang:
1./ § 39 Abs 1 MedienG in der mit der Mediengesetznovelle 2005, BGBl I 2005/49, geschaffenen geltenden Fassung - womit (unter noch näher zu erörternden Voraussetzungen) dem im Verfahren obsiegenden Medieninhaber (soweit hier von Interesse) ein Anspruch auf Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über die Verfahrensbeendigung (nunmehr) auf Kosten des Privatanklägers oder Antragstellers eingeräumt wird - ist gemäß Art VIa Abs 3 leg cit (nunmehr § 55 Abs 3 MedienG; BGBl I 2009/8 [in Kraft seit 24. Februar 2009] Z 16) mit 1. Juli 2005 in Kraft getreten. Gemäß der Übergangsbestimmung des Art VIb Abs 1 MedienG (nunmehr § 56 Abs 1 MedienG; BGBl I 2009/8 Z 18) ist § 39 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2005/49 nur auf Mitteilungen oder Darbietungen anzuwenden, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I 2005/49 verbreitet wurden. Unter „Mitteilungen oder Darbietungen“ sind, wie unter gesetzessystematischen Gesichtspunkten die auf diese Termini abstellenden Begriffsbestimmungen betreffend „Medium“, „Medieninhalte“, „Medienwerk“ und „Druckwerk“ (§ 1 Abs 1 Z 1, 1a, 3 und 4 MedienG) zeigen, Publikationen als Gegenstand mediengesetzlicher Anspruchs- und Haftungstatbestände (§§ 6 bis 7c, 9 ff, 28 ff MedienG) - nicht aber etwa aufgrund gerichtlicher Anordnung veröffentlichte Mitteilungen nach § 8a Abs 5 oder nach § 37 MedienG - zu verstehen.1./ Paragraph 39, Absatz eins, MedienG in der mit der Mediengesetznovelle 2005, BGBl I 2005/49, geschaffenen geltenden Fassung - womit (unter noch näher zu erörternden Voraussetzungen) dem im Verfahren obsiegenden Medieninhaber (soweit hier von Interesse) ein Anspruch auf Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über die Verfahrensbeendigung (nunmehr) auf Kosten des Privatanklägers oder Antragstellers eingeräumt wird - ist gemäß Artikel römisch sechs a, Absatz 3, leg cit (nunmehr Paragraph 55, Absatz 3, MedienG; BGBl I 2009/8 [in Kraft seit 24. Februar 2009] Ziffer 16,) mit 1. Juli 2005 in Kraft getreten. Gemäß der Übergangsbestimmung des Artikel römisch sechs b, Absatz eins, MedienG (nunmehr Paragraph 56, Absatz eins, MedienG; BGBl I 2009/8 Ziffer 18,) ist Paragraph 39, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2005/49 nur auf Mitteilungen oder Darbietungen anzuwenden, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl römisch eins 2005/49 verbreitet wurden. Unter „Mitteilungen oder Darbietungen“ sind, wie unter gesetzessystematischen Gesichtspunkten die auf diese Termini abstellenden Begriffsbestimmungen betreffend „Medium“, „Medieninhalte“, „Medienwerk“ und „Druckwerk“ (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, eins a, 3 und 4 MedienG) zeigen, Publikationen als Gegenstand mediengesetzlicher Anspruchs- und Haftungstatbestände (Paragraphen 6 bis 7 c, 9 ff, 28 ff MedienG) - nicht aber etwa aufgrund gerichtlicher Anordnung veröffentlichte Mitteilungen nach Paragraph 8 a, Absatz 5, oder nach Paragraph 37, MedienG - zu verstehen.
Gegenstand des hier in Rede stehenden Verfahrens - und damit auch implizite Sachverhaltsgrundlage der zuvor genannten Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. April 2009 und des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 6. Juli 2009 - war eine somit vor dem 1. Juli 2005 verbreitete Medienveröffentlichung vom 2. Mai 2005 (ON 17, 25 und 51). § 39 MedienG in der Fassung der Mediengesetznovelle 2005 war daher gemäß der erwähnten Übergangsbestimmung des § 56 Abs 1 (zuvor Art VIb Abs 1) MedienG jedenfalls nicht (weder unmittelbar noch im Wege der Analogie) anzuwenden.Gegenstand des hier in Rede stehenden Verfahrens - und damit auch implizite Sachverhaltsgrundlage der zuvor genannten Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. April 2009 und des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 6. Juli 2009 - war eine somit vor dem 1. Juli 2005 verbreitete Medienveröffentlichung vom 2. Mai 2005 (ON 17, 25 und 51). Paragraph 39, MedienG in der Fassung der Mediengesetznovelle 2005 war daher gemäß der erwähnten Übergangsbestimmung des Paragraph 56, Absatz eins, (zuvor Artikel römisch sechs b, Absatz eins,) MedienG jedenfalls nicht (weder unmittelbar noch im Wege der Analogie) anzuwenden.
Die mit den in Rede stehenden Beschlüssen ausgesprochene und bestätigte Ermächtigung der Antragsgegnerin zur Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über die Verfahrensbeendigung auf Kosten des Antragstellers war daher schon aus diesem Grund rechtlich verfehlt.
2./ § 39 Abs 1 MedienG (in der geltenden Fassung der Mediengesetznovelle 2005) sieht einen Anspruch des Medieninhabers auf Ermächtigung zur Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über die Verfahrensbeendigung ohne Schuldspruch oder Erkenntnis auf Einziehung, Urteilsveröffentlichung oder Zuerkennung einer Entschädigung auf Kosten des Privatanklägers oder Antragstellers ausdrücklich nur unter der Voraussetzung vor, dass - in jenem zu Gunsten des Medieninhabers rechtskräftig beendeten Verfahren - eine Mitteilung nach § 8a Abs 5 oder nach § 37 MedienG veröffentlicht worden ist.2./ Paragraph 39, Absatz eins, MedienG (in der geltenden Fassung der Mediengesetznovelle 2005) sieht einen Anspruch des Medieninhabers auf Ermächtigung zur Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über die Verfahrensbeendigung ohne Schuldspruch oder Erkenntnis auf Einziehung, Urteilsveröffentlichung oder Zuerkennung einer Entschädigung auf Kosten des Privatanklägers oder Antragstellers ausdrücklich nur unter der Voraussetzung vor, dass - in jenem zu Gunsten des Medieninhabers rechtskräftig beendeten Verfahren - eine Mitteilung nach Paragraph 8 a, Absatz 5, oder nach Paragraph 37, MedienG veröffentlicht worden ist.
Der Ableitung eines Kostenersatzanspruchs des Medieninhabers gegen den Privatankläger oder Antragsteller für die Veröffentlichung einer Mitteilung über einen - erst - im Wege einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (§ 23 StPO) oder einer Verfahrenserneuerung gemäß § 363a StPO herbeigeführten für ihn günstigen Verfahrensausgang als „Gegenmitteilung“ („restitutio in integrum“) zu einer dem Medieninhaber rechtskräftig aufgetragenen Urteilsveröffentlichung (§ 8a Abs 6 MedienG) im Wege der Analogie zu § 39 Abs 1 MedienG steht entgegen, dass - der Rechtsansicht der hier befasst gewesenen Gerichte und der Äußerung der Antragsgegnerin gemäß § 24 StPO zuwider - eine entsprechende planwidrige Gesetzeslücke nicht auszumachen ist:Der Ableitung eines Kostenersatzanspruchs des Medieninhabers gegen den Privatankläger oder Antragsteller für die Veröffentlichung einer Mitteilung über einen - erst - im Wege einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (Paragraph 23, StPO) oder einer Verfahrenserneuerung gemäß Paragraph 363 a, StPO herbeigeführten für ihn günstigen Verfahrensausgang als „Gegenmitteilung“ („restitutio in integrum“) zu einer dem Medieninhaber rechtskräftig aufgetragenen Urteilsveröffentlichung (Paragraph 8 a, Absatz 6, MedienG) im Wege der Analogie zu Paragraph 39, Absatz eins, MedienG steht entgegen, dass - der Rechtsansicht der hier befasst gewesenen Gerichte und der Äußerung der Antragsgegnerin gemäß Paragraph 24, StPO zuwider - eine entsprechende planwidrige Gesetzeslücke nicht auszumachen ist:
Wichtigste Neuerung bei der Ersatzpflicht für Veröffentlichungen nach § 39 Abs 1 erster Satz MedienG (Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über die Verfahrensbeendigung) sowie nach § 8a Abs 5 und § 37 MedienG (aber auch nach ungerechtfertigter Beschlagnahme, § 38a MedienG) durch die Mediengesetznovelle 2005 war, dass der obsiegende Medieninhaber die Veröffentlichungskosten nicht mehr vom Bund ersetzt erhält, sondern - nunmehr erstmals - der Ersatzanspruch gegenüber dem unterlegenen Privatankläger oder privaten Antragsteller besteht.Wichtigste Neuerung bei der Ersatzpflicht für Veröffentlichungen nach Paragraph 39, Absatz eins, erster Satz MedienG (Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über die Verfahrensbeendigung) sowie nach Paragraph 8 a, Absatz 5 und Paragraph 37, MedienG (aber auch nach ungerechtfertigter Beschlagnahme, Paragraph 38 a, MedienG) durch die Mediengesetznovelle 2005 war, dass der obsiegende Medieninhaber die Veröffentlichungskosten nicht mehr vom Bund ersetzt erhält, sondern - nunmehr erstmals - der Ersatzanspruch gegenüber dem unterlegenen Privatankläger oder privaten Antragsteller besteht.
Ziel der - ausdrücklich nur auf Erstmitteilungen nach § 8a Abs 5 oder nach § 37 MedienG in einem rechtskräftig zugunsten des Medieninhabers beendeten Verfahren abstellenden - novellierten Fassung des § 39 Abs 1 MedienG war es somit, die Haftung des Privatanklägers oder Antragstellers für (solcherart) taxativ angeführte vor oder anlässlich der rechtskräftigen Beendigung eines medienrechtlichen Verfahrens anfallende Kosten gegenüber dem Medieninhaber zu statuieren (vgl zur Ablehnung analoger Anwendung des § 39 Abs 1 MedienG auf den Ersatz der Kosten einer Urteilsveröffentlichung bei nachträglicher Aufhebung deren rechtskräftigen Ausspruchs infolge Verfahrenserneuerung gemäß § 363a StPO: RIS-Justiz RS0126969 = EvBl 2011/99), nicht aber den Ersatz der Kosten einer dort nicht angeführten Mitteilung über einen infolge eines außerordentlichen Rechtsbehelfs (§§ 23; 363a StPO) für den Medieninhaber schließlich günstigen Ausgang eines zunächst (unter anderem) durch rechtskräftige Anordnung der Urteilsveröffentlichung beendeten Verfahrens. Denn eine solche Verfahrenskonstellation - rechtskräftige Anordnung einer Urteilsveröffentlichung und infolge (eines) der in Rede stehenden außerordentlichen Rechtsbehelfs sodann gegenläufiges Verfahrensergebnis - war zum Zeitpunkt der Mediengesetznovelle 2005 ebenso (längst) rechtlich möglich wie ein daraus resultierendes Interesse des Medieninhabers an der kostenpflichtigen Veröffentlichung einer „Gegenmitteilung“ dem Gesetzgeber derselben bekannt.Ziel der - ausdrücklich nur auf Erstmitteilungen nach Paragraph 8 a, Absatz 5, oder nach Paragraph 37, MedienG in einem rechtskräftig zugunsten des Medieninhabers beendeten Verfahren abstellenden - novellierten Fassung des Paragraph 39, Absatz eins, MedienG war es somit, die Haftung des Privatanklägers oder Antragstellers für (solcherart) taxativ angeführte vor oder anlässlich der rechtskräftigen Beendigung eines medienrechtlichen Verfahrens anfallende Kosten gegenüber dem Medieninhaber zu statuieren vergleiche zur Ablehnung analoger Anwendung des Paragraph 39, Absatz eins, MedienG auf den Ersatz der Kosten einer Urteilsveröffentlichung bei nachträglicher Aufhebung deren rechtskräftigen Ausspruchs infolge Verfahrenserneuerung gemäß Paragraph 363 a, StPO: RIS-Justiz RS0126969 = EvBl 2011/99), nicht aber den Ersatz der Kosten einer dort nicht angeführten Mitteilung über einen infolge eines außerordentlichen Rechtsbehelfs (Paragraphen 23,; 363a StPO) für den Medieninhaber schließlich günstigen Ausgang eines zunächst (unter anderem) durch rechtskräftige Anordnung der Urteilsveröffentlichung beendeten Verfahrens. Denn eine solche Verfahrenskonstellation - rechtskräftige Anordnung einer Urteilsveröffentlichung und infolge (eines) der in Rede stehenden außerordentlichen Rechtsbehelfs sodann gegenläufiges Verfahrensergebnis - war zum Zeitpunkt der Mediengesetznovelle 2005 ebenso (längst) rechtlich möglich wie ein daraus resultierendes Interesse des Medieninhabers an der kostenpflichtigen Veröffentlichung einer „Gegenmitteilung“ dem Gesetzgeber derselben bekannt.
Auch eine an den Normen der MRK orientierte verfassungskonforme Interpretation erfordert kein anderes Ergebnis. Denn recht besehen steht nicht das - mangels eines legitimen Eingriffsziels gemäß Art 10 Abs 2 MRK durch das Erfordernis einer gerichtlichen Veröffentlichungser-mächtigung gar nicht einschränkbare - Recht eines Medieninhabers, eine Mitteilung über einen für ihn günstigen Verfahrensausgang zu veröffentlichen (vgl dagegen die missverständliche Fassung des ersten Satzes in § 39 Abs 1 MedienG), in Frage, sondern ausschließlich die Kostentragung einer solchen Veröffentlichung. Soweit nun solche Kosten als Folge der in der entgegen Art 10 MRK erfolgten gerichtlichen Anordnung der Urteilsveröffentlichung gelegenen Konventionsverletzung eingetretene, demzufolge zu beseitigende Folgen darstellen, erfordert (auch) das durch Art 13 MRK garantierte Recht auf eine wirksame Beschwerde (wie auch Art 46 Abs 1 MRK) nicht zwingend die gesetzliche Anordnung einer Kostentragung durch den Antragsteller, sondern lässt den Ausgleich der in Rede stehenden Grundrechtsverletzung durch anderweitige effektive Maßnahmen, gegebenenfalls etwa schadenersatzrechtliche Genugtuung im Wege der Amtshaftung, zu (vgl RIS-Justiz RS0123644 [T2, T12] = neuerlich EvBl 2011/99).Auch eine an den Normen der MRK orientierte verfassungskonforme Interpretation erfordert kein anderes Ergebnis. Denn recht besehen steht nicht das - mangels eines legitimen Eingriffsziels gemäß Artikel 10, Absatz 2, MRK durch das Erfordernis einer gerichtlichen Veröffentlichungser-mächtigung gar nicht einschränkbare - Recht eines Medieninhabers, eine Mitteilung über einen für ihn günstigen Verfahrensausgang zu veröffentlichen vergleiche dagegen die missverständliche Fassung des ersten Satzes in Paragraph 39, Absatz eins, MedienG), in Frage, sondern ausschließlich die Kostentragung einer solchen Veröffentlichung. Soweit nun solche Kosten als Folge der in der entgegen Artikel 10, MRK erfolgten gerichtlichen Anordnung der Urteilsveröffentlichung gelegenen Konventionsverletzung eingetretene, demzufolge zu beseitigende Folgen darstellen, erfordert (auch) das durch Artikel 13, MRK garantierte Recht auf eine wirksame Beschwerde (wie auch Artikel 46, Absatz eins, MRK) nicht zwingend die gesetzliche Anordnung einer Kostentragung durch den Antragsteller, sondern lässt den Ausgleich der in Rede stehenden Grundrechtsverletzung durch anderweitige effektive Maßnahmen, gegebenenfalls etwa schadenersatzrechtliche Genugtuung im Wege der Amtshaftung, zu vergleiche RIS-Justiz RS0123644 [T2, T12] = neuerlich EvBl 2011/99).
Schließlich erfordert auch - entgegen der Rechtsansicht des Landesgerichts für Strafsachen Wien und des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht - das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 23. August 2007, GZ 12 Os 36/07x-10 (vgl auch RIS-Justiz RS0122942), keine analoge Anwendung des § 39 Abs 1 MedienG.Schließlich erfordert auch - entgegen der Rechtsansicht des Landesgerichts für Strafsachen Wien und des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht - das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 23. August 2007, GZ 12 Os 36/07x-10 vergleiche auch RIS-Justiz RS0122942), keine analoge Anwendung des Paragraph 39, Absatz eins, MedienG.
Denn mit dieser - speziell einzelfallorientiert auf das Gegendarstellungsverfahren bezogenen - Entscheidung wurde keineswegs auf ein generelles Recht eines Medieninhabers auf für den Verfahrensgegner kostenpflichtige Veröffentlichung einer Mitteilung über einen gegenüber einem ursprünglichen gerichtlichen Veröffentlichungsauftrag für diesen günstigen endgültigen Verfahrensausgang verwiesen. Sondern es wurde die - bloß auf eine im Gesetz nicht geregelte „Verfahrensfortsetzung“ (nämlich zufolge Aufhebung der gerichtlichen Anordnung der Veröffentlichung einer Gegendarstellung aufgrund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes) bei indes ausdrücklicher gesetzlicher Regelung eines Anspruchs auf „Gegenmitteilung“ und Einschaltungsentgelt als Pendant zur zu Unrecht erfolgten Anordnung der Veröffentlichung der Gegendarstellung bezogene - analoge Anwendung des § 16 Abs 2 und Abs 3 MedienG hinsichtlich eines Begehrens auf kostenpflichtige Ermächtigung zur Veröffentlichung des der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes stattgebenden, ein entgegen § 15 Abs 5 MedienG ergangenes Urteil des Berufungsgerichts aufhebenden Urteils des Obersten Gerichtshofs ausgesprochen.Denn mit dieser - speziell einzelfallorientiert auf das Gegendarstellungsverfahren bezogenen - Entscheidung wurde keineswegs auf ein generelles Recht eines Medieninhabers auf für den Verfahrensgegner kostenpflichtige Veröffentlichung einer Mitteilung über einen gegenüber einem ursprünglichen gerichtlichen Veröffentlichungsauftrag für diesen günstigen endgültigen Verfahrensausgang verwiesen. Sondern es wurde die - bloß auf eine im Gesetz nicht geregelte „Verfahrensfortsetzung“ (nämlich zufolge Aufhebung der gerichtlichen Anordnung der Veröffentlichung einer Gegendarstellung aufgrund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes) bei indes ausdrücklicher gesetzlicher Regelung eines Anspruchs auf „Gegenmitteilung“ und Einschaltungsentgelt als Pendant zur zu Unrecht erfolgten Anordnung der Veröffentlichung der Gegendarstellung bezogene - analoge Anwendung des Paragraph 16, Absatz 2 und Absatz 3, MedienG hinsichtlich eines Begehrens auf kostenpflichtige Ermächtigung zur Veröffentlichung des der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes stattgebenden, ein entgegen Paragraph 15, Absatz 5, MedienG ergangenes Urteil des Berufungsgerichts aufhebenden Urteils des Obersten Gerichtshofs ausgesprochen.
Die analoge Anwendung des § 39 Abs 1 MedienG war daher - freilich zum Vorteil der Antragsgegnerin als Medieninhaberin (§ 41 Abs 6 zweiter Satz MedienG; § 292 letzter Satz StPO) - rechtlich verfehlt.Die analoge Anwendung des Paragraph 39, Absatz eins, MedienG war daher - freilich zum Vorteil der Antragsgegnerin als Medieninhaberin (Paragraph 41, Absatz 6, zweiter Satz MedienG; Paragraph 292, letzter Satz StPO) - rechtlich verfehlt.