Rechtssatz RS0127367
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127367
Geschäftszahl
15Os132/11t; 15Os133/11i (15Os134/11m)
Entscheidungsdatum
16.11.2011
Rechtssatz
§ 39 Abs 1 MedienG idF Mediengesetznovelle 2005, BGBl I 2005/49, über den Anspruch des im Verfahren obsiegenden Medieninhabers, eine kurze Mitteilung über die Verfahrensbeendigung auf Kosten des Privatanklägers oder Antragstellers zu veröffentlichen, ist nur auf Mitteilungen oder Darbietungen anzuwenden, die nach dem 1. Juli 2005 (Inkrafttreten) verbreitet wurden, wobei darunter Publikationen als Gegenstand mediengesetzlicher Anspruchs- oder Haftungstatbestände zu verstehen sind, nicht aber aufgrund gerichtlicher Anordnung veröffentlichte Mitteilungen nach § 8a Abs 5 oder § 37 MedienG.Paragraph 39, Absatz eins, MedienG in der Fassung Mediengesetznovelle 2005, BGBl römisch eins 2005/49, über den Anspruch des im Verfahren obsiegenden Medieninhabers, eine kurze Mitteilung über die Verfahrensbeendigung auf Kosten des Privatanklägers oder Antragstellers zu veröffentlichen, ist nur auf Mitteilungen oder Darbietungen anzuwenden, die nach dem 1. Juli 2005 (Inkrafttreten) verbreitet wurden, wobei darunter Publikationen als Gegenstand mediengesetzlicher Anspruchs- oder Haftungstatbestände zu verstehen sind, nicht aber aufgrund gerichtlicher Anordnung veröffentlichte Mitteilungen nach Paragraph 8 a, Absatz 5, oder Paragraph 37, MedienG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127367
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
JJR_20111116_OGH0002_0150OS00132_11T0000_001