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Rechtssatz RS0126970

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0126970

Geschäftszahl

15Os162/10b

Entscheidungsdatum

25.05.2011

Rechtssatz

Ein Verstoß gegen ein Beweisverwertungsverbot (hier: Paragraph 252, Absatz 4, StPO) kann im Geschworenenverfahren unter dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO geltend gemacht werden, wenn der Beschwerdeführer das Vorkommen des Beweismittels (hier: einer Zeugenaussage über den Inhalt von Informationen einer anonym gehaltenen Person) nicht durch entsprechende Antragstellung verhindern hätte können. Der OGH prüft dann eigenständig, ob anhand der dem Erstgericht vorliegenden Akten, jedoch unter Ausblendung des unverwertbaren Beweismaterials, erhebliche Bedenken gegen die Feststellung entscheidender Tatsachen bestehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126970

Im RIS seit

02.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2011

Dokumentnummer

JJR_20110525_OGH0002_0150OS00162_10B0000_001