Rechtssatz RS0126970
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126970
Entscheidungsdatum
25.05.2011
Rechtssatz
Ein Verstoß gegen ein Beweisverwertungsverbot (hier: § 252 Abs 4 StPO) kann im Geschworenenverfahren unter dem Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 10a StPO geltend gemacht werden, wenn der Beschwerdeführer das Vorkommen des Beweismittels (hier: einer Zeugenaussage über den Inhalt von Informationen einer anonym gehaltenen Person) nicht durch entsprechende Antragstellung verhindern hätte können. Der OGH prüft dann eigenständig, ob anhand der dem Erstgericht vorliegenden Akten, jedoch unter Ausblendung des unverwertbaren Beweismaterials, erhebliche Bedenken gegen die Feststellung entscheidender Tatsachen bestehen.Ein Verstoß gegen ein Beweisverwertungsverbot (hier: Paragraph 252, Absatz 4, StPO) kann im Geschworenenverfahren unter dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO geltend gemacht werden, wenn der Beschwerdeführer das Vorkommen des Beweismittels (hier: einer Zeugenaussage über den Inhalt von Informationen einer anonym gehaltenen Person) nicht durch entsprechende Antragstellung verhindern hätte können. Der OGH prüft dann eigenständig, ob anhand der dem Erstgericht vorliegenden Akten, jedoch unter Ausblendung des unverwertbaren Beweismaterials, erhebliche Bedenken gegen die Feststellung entscheidender Tatsachen bestehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126970
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2011
Dokumentnummer
JJR_20110525_OGH0002_0150OS00162_10B0000_001