Rechtssatz RS0126990
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126990
Entscheidungsdatum
30.05.2011
Rechtssatz
Die im Ortsgebiet zulässige freie Fahrstreifenwahl hat zur Konsequenz, dass im Ortsgebiet unter den in § 7 Abs 3a StVO näher geregelten Voraussetzungen auch einzelne Fahrzeuge (und nicht bloß Fahrzeugreihen) mit unterschiedlicher Geschwindigkeit aneinander vorbeibewegt werden können, ohne dass dabei überholt wird.Die im Ortsgebiet zulässige freie Fahrstreifenwahl hat zur Konsequenz, dass im Ortsgebiet unter den in Paragraph 7, Absatz 3 a, StVO näher geregelten Voraussetzungen auch einzelne Fahrzeuge (und nicht bloß Fahrzeugreihen) mit unterschiedlicher Geschwindigkeit aneinander vorbeibewegt werden können, ohne dass dabei überholt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126990
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2011
Dokumentnummer
JJR_20110530_OGH0002_0020OB00080_11W0000_001