Rechtssatz RS0126997
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126997
Entscheidungsdatum
31.03.2011
Rechtssatz
Die vom gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 277 Abs 2 UGB veranlasste Veröffentlichung des Jahresabschlusses im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ist hoheitliches Handeln der Medieninhaberin der „Wiener Zeitung“, die dabei als Organ des Bundes tätig wird. Der Rechtsweg für gegen sie gerichtete Klagen, die (deliktische) Ansprüche im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit betreffen, ist nach § 9 Abs 5 AHG unzulässig.Die vom gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft im Sinne des Paragraph 277, Absatz 2, UGB veranlasste Veröffentlichung des Jahresabschlusses im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ist hoheitliches Handeln der Medieninhaberin der „Wiener Zeitung“, die dabei als Organ des Bundes tätig wird. Der Rechtsweg für gegen sie gerichtete Klagen, die (deliktische) Ansprüche im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit betreffen, ist nach Paragraph 9, Absatz 5, AHG unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126997
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
JJR_20110331_OGH0002_0010OB00015_11D0000_001