Rechtssatz RS0127003
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127003
Entscheidungsdatum
27.04.2011
Rechtssatz
Zwischen einer Gesamtgläubigerschaft iSd § 892 ABGB und einer anteiligen Individualforderung besteht nur ein quantitativer Unterschied, weil im ersteren Fall jeder einzelne Gläubiger die gesamte Leistung an sich begehren kann, im letzteren Fall jeder einzelne Gläubiger hingegen nur eine anteilige Leistung, also ein Minus. Die Geltendmachung eines Gesamtanspruchs beinhaltet daher als Minus das Begehren auf anteilige Zahlungen.Zwischen einer Gesamtgläubigerschaft iSd Paragraph 892, ABGB und einer anteiligen Individualforderung besteht nur ein quantitativer Unterschied, weil im ersteren Fall jeder einzelne Gläubiger die gesamte Leistung an sich begehren kann, im letzteren Fall jeder einzelne Gläubiger hingegen nur eine anteilige Leistung, also ein Minus. Die Geltendmachung eines Gesamtanspruchs beinhaltet daher als Minus das Begehren auf anteilige Zahlungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127003
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2011
Dokumentnummer
JJR_20110427_OGH0002_0050OB00207_10T0000_001