Rechtssatz RS0127006
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127006
Entscheidungsdatum
23.02.2016
Rechtssatz
Der Widerrufsvorbehalt muss bereits im Rahmen der Errichtung der Stiftungsurkunde oder spätestens bei Änderung der Stiftungsurkunde vor Entstehen der Privatstiftung aufgenommen werden muss. Andernfalls hat sich der Stifter endgültig dieses Gestaltungsrechts begeben.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 72/11y
Entscheidungstext OGH 16.06.2011 6 Ob 72/11y
- 6 Ob 237/15v
Entscheidungstext OGH 23.02.2016 6 Ob 237/15v
Vgl; Beisatz: Bei Verzicht auf das Widerrufsrecht oder bei Fehlen eines Widerrufsrechts sind auch widerrufsgleiche Änderungen unzulässig. Die Aufnahme eines Widerrufsrechts durch Ausübung des Änderungsrechts ist unzulässig. (T1)
Beisatz: Die Errichtung einer Substiftung bei entsprechender Deckung im Stiftungszweck der Mutterstiftung stellt grundsätzlich keine widerrufsgleiche Änderung dar, zumal keine Übertragung des Vermögens an den Letztbegünstigten bzw an den Stifter stattfindet, sondern die Vermögensbindung fortdauert. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127006
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2016
Dokumentnummer
JJR_20110616_OGH0002_0060OB00072_11Y0000_001