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Entscheidung 6 Ob 237/15v×

Entscheidung 6 Ob 237/15v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0061530 Rechtssatz 19.04.1972Zivilrecht
Der Registerrichter kann grundsätzlich nur das eintragen, was beantragt ist. Entspricht die Anmeldung den gesetzlichen Vorschriften nicht, hat er den Antrag auf Eintragung zurückzuweisen. Eine Abänderung der beantragten Eintragung kann er von sich aus nicht …
RS0120753 Rechtssatz 26.04.2006Zivilrecht
Bei einem umfassenden, nicht eingeschränkten Änderungsvorbehalt in der Stiftungserklärung (§ 33 Abs 2 PSG) ist grundsätzlich jede Änderung der Stiftungsurkunde zulässig. Die Änderung der Stiftungserklärung ist im Gesetz nicht näher determiniert und kann dah …
RS0127006 Rechtssatz 16.06.2011Zivilrecht
Der Widerrufsvorbehalt muss bereits im Rahmen der Errichtung der Stiftungsurkunde oder spätestens bei Änderung der Stiftungsurkunde vor Entstehen der Privatstiftung aufgenommen werden muss. Andernfalls hat sich der Stifter endgültig dieses Gestaltungsrechts …
RS0130555 Rechtssatz 21.12.2015Zivilrecht
Grundsätzlich können Privatstiftungen Substiftungen errichten, sofern dies durch die Stiftungserklärung gedeckt ist. Daher ist der Vorstand der Privatstiftung bei der Errichtung einer Substiftung an den ursprünglichen Stiftungszweck gebunden; der Stiftungsz …
RS0130659 Rechtssatz 23.02.2016Zivilrecht
Eine allfällige Gutschrift nach § 24 Abs 5 Z 6 KStG kann der Auflösung einer Privatstiftung schon deshalb nicht entgegen gehalten werden, weil sie erst eine der Folgen der Auflösung ist und erst später zur Auszahlung gelangt.