Rechtssatz RS0130659
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130659
Entscheidungsdatum
23.02.2016
Rechtssatz
Eine allfällige Gutschrift nach § 24 Abs 5 Z 6 KStG kann der Auflösung einer Privatstiftung schon deshalb nicht entgegen gehalten werden, weil sie erst eine der Folgen der Auflösung ist und erst später zur Auszahlung gelangt.Eine allfällige Gutschrift nach Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer 6, KStG kann der Auflösung einer Privatstiftung schon deshalb nicht entgegen gehalten werden, weil sie erst eine der Folgen der Auflösung ist und erst später zur Auszahlung gelangt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130659
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2016
Dokumentnummer
JJR_20160223_OGH0002_0060OB00237_15V0000_001