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Rechtssatz RS0130555

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130555

Entscheidungsdatum

26.04.2018

Norm

PSG §33 Abs2

Rechtssatz

Grundsätzlich können Privatstiftungen Substiftungen errichten, sofern dies durch die Stiftungserklärung gedeckt ist. Daher ist der Vorstand der Privatstiftung bei der Errichtung einer Substiftung an den ursprünglichen Stiftungszweck gebunden; der Stiftungszweck muss daher kongruent sein.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 108/15y
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 6 Ob 108/15y
    Beisatz: Der Vorstand der Hauptstiftung muss dafür Sorge tragen, dass deren Stiftungszweck auch in der Substiftung gewahrt bleibt, sodass dann, wenn auch Mit- bzw Nebenstifter an der Substiftung beteiligt sind, diesen keine Gestaltungsrechte eingeräumt werden dürfen, die dem Stiftungszweck der Mutterstiftung widersprechen könnten. (T1); Veröff: SZ 2015/143
  • 6 Ob 237/15v
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 6 Ob 237/15v
    Beis wie T1; Beisatz: Nimmt aber der lebende Stifter im Rahmen eines vorbehaltenen Änderungsrechts selbst eine Änderung des Stiftungszwecks dahingehend vor, dass die Errichtung einer Substiftung und die Vermögensübertragung ausdrücklich umfasst ist, dann kommt es auf die Kongruenz des ursprünglichen Stiftungszwecks mit dem Stiftungszweck der neu errichteten (Sub-)Stiftung nicht an, stünde es doch dem Stifter bei Vorbehalt eines Änderungsrechts jederzeit frei, auch den Zweck der ursprünglichen Stiftung zu ändern. Es ist dann auch nicht bedenklich, wenn bei der Errichtung der Substiftung weitere Mitstifter beteiligt sind; darin liegt auch keine unzulässige Umgehung des § 33 PSG. (T2)
  • 6 Ob 228/17y
    Entscheidungstext OGH 26.04.2018 6 Ob 228/17y
    Beis wie T1; Beisatz: Hier: Darf die Stiftergesellschaft nach dem Ableben des Erststifters keine Änderungen in den Begünstigtenstellungen vornehmen, so darf sie diese Beschränkung nicht dadurch umgehen, dass Substiftungen errichtet werden, die andere Begünstigte aufweisen, wären doch in diesem Fall die Stiftungszwecke nicht mehr kongruent. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130555

Im RIS seit

22.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2018

Dokumentnummer

JJR_20151221_OGH0002_0060OB00108_15Y0000_001