Rechtssatz RS0127011
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127011
Entscheidungsdatum
10.05.2011
Rechtssatz
Liegen die Voraussetzungen des § 158 ZPO vor, ist das Verfahren ex lege unterbrochen. Einem Beschluss, der die Unterbrechung feststellt, kommt daher nur deklarative Bedeutung zu; ein solcher steht auch im Falle seiner Rechtskraft einer nachträglichen gegenteiligen Beurteilung nicht im Wege.Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 158, ZPO vor, ist das Verfahren ex lege unterbrochen. Einem Beschluss, der die Unterbrechung feststellt, kommt daher nur deklarative Bedeutung zu; ein solcher steht auch im Falle seiner Rechtskraft einer nachträglichen gegenteiligen Beurteilung nicht im Wege.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127011
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2011
Dokumentnummer
JJR_20110510_OGH0002_0040OB00042_11X0000_001