Rechtssatz RS0127016
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127016
Entscheidungsdatum
22.10.2012
Norm
KollV für Handelsangestellte allg
Rechtssatz
Da es sich bei der Tätigkeit einer Ladenkassierin in Selbstbedienungsläden an einer Scanner‑Kasse nicht um eine atypische Tätigkeit dieses Berufsbildes handelt, dieses nach dem klaren Wortlaut des Kollektivvertrags in Beschäftigungsgruppe 3 eingeordnet ist und keine hinreichenden Gründe dafür vorliegen, die Wertung der Kollektivvertragsparteien in Zweifel zu ziehen, ist die Einstufung der Klägerin in die Beschäftigungsgruppe 3 vorzunehmen. Eine allfällige Änderung der Einstufung von an Scanner‑Kassen tätigen „Ladenkassieren in Selbstbedienungsläden“ ist den Kollektivvertragsparteien vorbehalten.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 33/11k
Entscheidungstext OGH 28.06.2011 9 ObA 33/11k
- 9 ObA 114/12y
Entscheidungstext OGH 22.10.2012 9 ObA 114/12y
Vgl; Beisatz: Hier: Einstufung eines Filialleiters in die Beschäftigungsgruppe 3. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127016
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2012
Dokumentnummer
JJR_20110628_OGH0002_009OBA00033_11K0000_001