Rechtssatz RS0127020
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127020
Entscheidungsdatum
11.05.2011
Rechtssatz
Die Bestimmung, dass bei mehreren Leasingnehmern und/oder Sicherstellung leistenden Dritten der auf der ersten Seite des Vertrags an erster Stelle bezeichnete Leasingnehmer von den anderen zum Zustellungsbevollmächtigten bestellt wird, ist ungewöhnlich, überraschend und benachteiligend nach § 864a ABGB.Die Bestimmung, dass bei mehreren Leasingnehmern und/oder Sicherstellung leistenden Dritten der auf der ersten Seite des Vertrags an erster Stelle bezeichnete Leasingnehmer von den anderen zum Zustellungsbevollmächtigten bestellt wird, ist ungewöhnlich, überraschend und benachteiligend nach Paragraph 864 a, ABGB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127020
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2011
Dokumentnummer
JJR_20110511_OGH0002_0070OB00173_10G0000_002