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Rechtssatz RS0127039

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127039

Geschäftszahl

4Ob40/11b; 4Ob267/16t

Entscheidungsdatum

30.05.2017

Rechtssatz

Ein Verhalten der öffentlichen Hand ist ‑ ungeachtet objektiver Eignung, fremden Wettbewerb zu fördern ‑ lauterkeitsrechtlich unbedenklich, wenn andere Zielsetzungen, wie etwa die Erfüllung typischer Aufgaben der öffentlichen Hand, deutlich überwiegen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 40/11b
    Entscheidungstext OGH 21.06.2011 4 Ob 40/11b
    Veröff: SZ 2011/75
  • 4 Ob 267/16t
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 4 Ob 267/16t
    Vgl auch; Beisatz: Keine unternehmerische Tätigkeit der öffentlichen Hand wird etwa dann vorliegen, wenn sich das in Frage stehende Verhalten an öffentlich-rechtlichen Schutz- und Ordnungsfunktionen orientiert und keine marktbezogene Preisbildung stattfindet, sondern eine über lange Zeiträume unveränderte „Gebühr“ eingehoben wird oder wenn die öffentliche Hand typische ihr zufallende Aufgaben der Daseinsvorsorge oder der Schaffung von Infrastruktur erfüllt. (T1)
    Beisatz: Tarifgestaltung in einem von der öffentlichen Hand organisierten und mitfinanzierten Verkehrsverbund. (T2); Veröff: SZ 2017/64

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127039

Im RIS seit

04.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019

Dokumentnummer

JJR_20110621_OGH0002_0040OB00040_11B0000_001