Rechtssatz RS0127039
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127039
Entscheidungsdatum
30.05.2017
Rechtssatz
Ein Verhalten der öffentlichen Hand ist ‑ ungeachtet objektiver Eignung, fremden Wettbewerb zu fördern ‑ lauterkeitsrechtlich unbedenklich, wenn andere Zielsetzungen, wie etwa die Erfüllung typischer Aufgaben der öffentlichen Hand, deutlich überwiegen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 40/11b
Entscheidungstext OGH 21.06.2011 4 Ob 40/11b
Veröff: SZ 2011/75
- 4 Ob 267/16t
Entscheidungstext OGH 30.05.2017 4 Ob 267/16t
Vgl auch; Beisatz: Keine unternehmerische Tätigkeit der öffentlichen Hand wird etwa dann vorliegen, wenn sich das in Frage stehende Verhalten an öffentlich-rechtlichen Schutz- und Ordnungsfunktionen orientiert und keine marktbezogene Preisbildung stattfindet, sondern eine über lange Zeiträume unveränderte „Gebühr“ eingehoben wird oder wenn die öffentliche Hand typische ihr zufallende Aufgaben der Daseinsvorsorge oder der Schaffung von Infrastruktur erfüllt. (T1)
Beisatz: Tarifgestaltung in einem von der öffentlichen Hand organisierten und mitfinanzierten Verkehrsverbund. (T2); Veröff: SZ 2017/64
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127039
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019
Dokumentnummer
JJR_20110621_OGH0002_0040OB00040_11B0000_001