Rechtssatz RS0127045
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127045
Entscheidungsdatum
28.04.2011
Norm
EVÜ Art12
EVÜ Art12 Abs2
Rechtssatz
Die ausdrücklich in Art 12 Abs 2 EVÜ genannte Übertragbarkeit (Abtretbarkeit) einer (bereits begründeten) Forderung unterliegt dem Forderungsstatut, das das Verhältnis zwischen Zessionar und Schuldner bestimmt. Der zwingende Charakter des Art 12 Abs 2 EVÜ, der bestimmte Fragen (insbesondere die Abtretbarkeit) ausschließlich dem Forderungsstatut unterstellt, rechtfertigt unter dem Aspekt des Schuldnerschutzes nicht, dass sich der Schuldner nachträglich (wenn er nach einer Zession mit einem neuen Gläubiger konfrontiert wird) das für ihn günstigere Recht des Zessionsstatuts nach Art 12 Abs 1 EVÜ aussuchen kann. Der Schuldner soll sich bei der Forderungsabtretung nur auf die für seine Schuld geltende Rechtsordnung einzurichten haben.Die ausdrücklich in Artikel 12, Absatz 2, EVÜ genannte Übertragbarkeit (Abtretbarkeit) einer (bereits begründeten) Forderung unterliegt dem Forderungsstatut, das das Verhältnis zwischen Zessionar und Schuldner bestimmt. Der zwingende Charakter des Artikel 12, Absatz 2, EVÜ, der bestimmte Fragen (insbesondere die Abtretbarkeit) ausschließlich dem Forderungsstatut unterstellt, rechtfertigt unter dem Aspekt des Schuldnerschutzes nicht, dass sich der Schuldner nachträglich (wenn er nach einer Zession mit einem neuen Gläubiger konfrontiert wird) das für ihn günstigere Recht des Zessionsstatuts nach Artikel 12, Absatz eins, EVÜ aussuchen kann. Der Schuldner soll sich bei der Forderungsabtretung nur auf die für seine Schuld geltende Rechtsordnung einzurichten haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127045
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
JJR_20110428_OGH0002_0010OB00058_11B0000_001