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Rechtssatz RS0127045

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127045

Geschäftszahl

1Ob58/11b

Entscheidungsdatum

28.04.2011

Norm

EVÜ Art12
EVÜ Art12 Abs2

Rechtssatz

Die ausdrücklich in Artikel 12, Absatz 2, EVÜ genannte Übertragbarkeit (Abtretbarkeit) einer (bereits begründeten) Forderung unterliegt dem Forderungsstatut, das das Verhältnis zwischen Zessionar und Schuldner bestimmt. Der zwingende Charakter des Artikel 12, Absatz 2, EVÜ, der bestimmte Fragen (insbesondere die Abtretbarkeit) ausschließlich dem Forderungsstatut unterstellt, rechtfertigt unter dem Aspekt des Schuldnerschutzes nicht, dass sich der Schuldner nachträglich (wenn er nach einer Zession mit einem neuen Gläubiger konfrontiert wird) das für ihn günstigere Recht des Zessionsstatuts nach Artikel 12, Absatz eins, EVÜ aussuchen kann. Der Schuldner soll sich bei der Forderungsabtretung nur auf die für seine Schuld geltende Rechtsordnung einzurichten haben.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 58/11b
    Entscheidungstext OGH 28.04.2011 1 Ob 58/11b
    Veröff: SZ 2011/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127045

Im RIS seit

14.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Dokumentnummer

JJR_20110428_OGH0002_0010OB00058_11B0000_001