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Rechtssatz RS0127050×

Rechtssatz RS0127050

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127050

Entscheidungsdatum

29.04.2026

Rechtssatz

Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung (Paragraph 16, Absatz 2, IPRG). Die Form von Auslandseheschließungen muss entweder dem Personalstatut jedes Verlobten oder der Ortsform entsprechen. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist der des Eheschließungsakts. Die Berufung des Ortsrechts ist als Sachnormverweisung ausgestaltet. Ist die Ortsform erfüllt, so sind die Personalstatute unbeachtlich.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 55/11b
    Entscheidungstext OGH 28.06.2011 10 ObS 55/11b
    Veröff: SZ 2011/81
  • 10 ObS 16/14x
    Entscheidungstext OGH 25.03.2014 10 ObS 16/14x
    nur: Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung (§ 16 Abs 2 IPRG). (T1)
  • 5 Ob 42/22w
    Entscheidungstext OGH 01.12.2022 5 Ob 42/22w
    nur T1
  • 8 Ob 32/25a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2025 8 Ob 32/25a
    Beisatz nur wie T1
  • 3 Ob 60/26h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.04.2026 3 Ob 60/26h
    Beisatz: Unter „Form“ ist dabei die Art und Weise zu verstehen, in der die Ehekonsenserklärung zu erfolgen hat, also der äußere Ablauf des Eheschließungsakts. Dazu zählen insbesondere die Mitwirkung und die Bestimmung des Trauungsorgans und von Zeugen sowie die Beurkundung, aber auch die Anwesenheitspflicht bzw die allenfalls bestehende Möglichkeit einer Ferntrauung. (T2)
    Beisatz: Hier: Keine Eheschließung im Ausland, weil sich bis auf den (US-amerikanischen) per Videokonferenz zugeschalteten Standesbeamten alle Beteiligten im Inland aufhielten. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127050

Im RIS seit

06.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2026

Dokumentnummer

JJR_20110628_OGH0002_010OBS00055_11B0000_002