Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0127057×

Rechtssatz RS0127057

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127057

Geschäftszahl

8ObA20/11s; 8ObA72/20a

Entscheidungsdatum

23.02.2021

Rechtssatz

Die Rückforderung bereits entstandener Provisionen durch den Unternehmer ist nach der relativ zwingenden Beweislastregel des Paragraph 9, Absatz 3, HVertrG dem echten Untervertreter gegenüber nur zulässig, wenn der Unternehmer (Hauptvertreter) nachweist, dass die Nichtausführung des Geschäfts (zB Zahlungsverzug des Kunden; Stornogrund) nicht der Sphäre der Produktgesellschaft zuzurechnen ist. Eine Rückforderung ist insoweit ausgeschlossen, als der Unternehmer selbst die Provision aus dem entsprechenden Geschäft nicht an seine Partnergesellschaft zurückgezahlt hat. Vor Entstehen des Provisionsanspruchs handelt es sich bei Provisionsbuchungen um echte Vorschüsse, die im Fall einer Vereinbarung mit negativen Salden aus der Provisionsabrechnung gegenverrechnet werden dürfen.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 20/11s
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 8 ObA 20/11s
  • 8 ObA 72/20a
    Entscheidungstext OGH 23.02.2021 8 ObA 72/20a
    Vgl; Beisatz: Hier: Die Rückforderung bereits entstandener Provisionen durch den Unternehmer ist nach der relativ zwingenden Beweislastregel des § 9 Abs 3 HVertrG dem echten Untervertreter gegenüber nur zulässig, wenn der Unternehmer (Hauptvertreter) nachweist, dass die Nichtausführung des Geschäfts (zB Zahlungsverzug des Kunden; Stornogrund) nicht der Sphäre der Produktgesellschaft zuzurechnen ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127057

Im RIS seit

14.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2021

Dokumentnummer

JJR_20110629_OGH0002_008OBA00020_11S0000_001