Rechtssatz RS0127063
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127063
Entscheidungsdatum
15.07.2011
Rechtssatz
Während im Verhältnis zwischen der gemeinnützigen Bauvereinigung und ihren Nutzungsberechtigten die Entgeltbestimmungen des WGG unmittelbar anzuwenden sind, bezieht sich § 21 Abs 4 WGG auf die Grundsätze des WGG und die sich daraus ableitende Möglichkeit der Erfüllung insbesondere der aus den §§ 13 ‑ 20 und 23 WGG resultierenden Verpflichtungen der gemeinnützigen Bauvereinigung gegenüber ihren Nutzungsberechtigten.Während im Verhältnis zwischen der gemeinnützigen Bauvereinigung und ihren Nutzungsberechtigten die Entgeltbestimmungen des WGG unmittelbar anzuwenden sind, bezieht sich Paragraph 21, Absatz 4, WGG auf die Grundsätze des WGG und die sich daraus ableitende Möglichkeit der Erfüllung insbesondere der aus den Paragraphen 13, ‑ 20 und 23 WGG resultierenden Verpflichtungen der gemeinnützigen Bauvereinigung gegenüber ihren Nutzungsberechtigten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127063
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2011
Dokumentnummer
JJR_20110715_OGH0002_0080OB00059_10Z0000_002