Rechtssatz RS0127068
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127068
Entscheidungsdatum
18.07.2011
Norm
AußStrG §110
Eur Sorgerechtsübk Art7
Rechtssatz
Wird die Sorgerechtsentscheidung eines Vertragsstaats des ESÜ ‑ mangels Versagungs- und Verweigerungsgründen ‑ in Österreich anerkannt und für vollstreckbar erklärt, kann der daraus Berechtigte in Österreich nach § 110 AußStrG Exekution führen (vgl § 111a AußStrG), sofern sich das Kind in Österreich aufhält. Ziel dieses Exekutionsverfahrens ist aber nicht die Rückführung des Kindes in den Vertragsstaat, sondern seine Übergabe an den betreibenden Obsorgeberechtigten in Österreich.Wird die Sorgerechtsentscheidung eines Vertragsstaats des ESÜ ‑ mangels Versagungs- und Verweigerungsgründen ‑ in Österreich anerkannt und für vollstreckbar erklärt, kann der daraus Berechtigte in Österreich nach Paragraph 110, AußStrG Exekution führen vergleiche Paragraph 111 a, AußStrG), sofern sich das Kind in Österreich aufhält. Ziel dieses Exekutionsverfahrens ist aber nicht die Rückführung des Kindes in den Vertragsstaat, sondern seine Übergabe an den betreibenden Obsorgeberechtigten in Österreich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127068
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2013
Dokumentnummer
JJR_20110718_OGH0002_0060OB00103_11G0000_003