Rechtstracker.at
Entscheidung 6 Ob 103/11g×

Entscheidung 6 Ob 103/11g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0048820 Rechtssatz 28.06.1994Zivilrecht
Als wichtiger Grund kommt auch der ernstliche Wille eines mündigen Kindes in Betracht, dem anderen Elternteil zugewiesen zu werden, soll doch einem solchen Minderjährigen die Obsorge durch einen Elternteil möglichst nicht gegen seinen Willen aufgezwungen we …
RS0119948 Rechtssatz 11.05.2005Zivilrecht
Bei der Beurteilung der Widerrechtlichkeit der Verbringung von Kindern nach dem HKÜ und der Frage des Bestehens eines (Mit-)Sorgerechts nach dem anzuwendenden Sachrecht knüpft Art 3 HKÜ unmissverständlich an den Zeitpunkt unmittelbar vor dem Verbringen oder …
RS0125771 Rechtssatz 20.04.2010Zivilrecht
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist unter einer „Sorgerechtsentscheidung [..], in der die Rückgabe des Kindes nicht angeordnet wird“ im Sinn von Art 10 lit b sublit iv VO ( …
RS0127066 Rechtssatz 18.07.2011Zivilrecht
Entgegen dem Wortlaut des Art 7 ESÜ gelten Sorgerechtsentscheidungen eines anderen Vertragsstaats des ESÜ nicht automatisch als anerkannt, sondern sind ‑ bei Fehlen der Versagungsgründe ‑ anzuerkennen. Gründe für eine Versagung einer Anerkennung beziehungsw …
RS0127067 Rechtssatz 18.07.2011Zivilrecht
Auf Anerkennungs‑ und Vollstreckbarerklärungsanträge nach dem ESÜ sind die Verfahrensbestimmungen der §§ 114 und 115 AußStrG anzuwenden.
RS0127068 Rechtssatz 18.07.2011Zivilrecht
Wird die Sorgerechtsentscheidung eines Vertragsstaats des ESÜ ‑ mangels Versagungs- und Verweigerungsgründen ‑ in Österreich anerkannt und für vollstreckbar erklärt, kann der daraus Berechtigte in Österreich nach § 110 AußStrG Exekution führen (vgl § 111a A …
RS0127069 Rechtssatz 18.07.2011Zivilrecht
Bei Entscheidungen nach dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen (ESÜ) ist eine mündliche Verhandlung nicht zwingend vorzunehmen.