Rechtssatz RS0127087
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127087
Entscheidungsdatum
06.07.2011
Rechtssatz
In einer Pflichtversicherung gemäß § 158 b VersVG kann bei einem gestörten Versicherungsverhältnis dem Geschädigten die Verjährung des Deckungsanspruchs des Versicherungsnehmers in analoger Anwendung von § 158c Abs 1 VersVG nicht entgegengehalten werden. Vielmehr ist für den zugunsten des Geschädigten fingierten Deckungsanspruch ein eigener Verjährungsbeginn maßgeblich.In einer Pflichtversicherung gemäß Paragraph 158, b VersVG kann bei einem gestörten Versicherungsverhältnis dem Geschädigten die Verjährung des Deckungsanspruchs des Versicherungsnehmers in analoger Anwendung von Paragraph 158 c, Absatz eins, VersVG nicht entgegengehalten werden. Vielmehr ist für den zugunsten des Geschädigten fingierten Deckungsanspruch ein eigener Verjährungsbeginn maßgeblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127087
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2013
Dokumentnummer
JJR_20110706_OGH0002_0070OB00108_11Z0000_001