Rechtssatz RS0127088
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127088
Entscheidungsdatum
06.07.2011
Rechtssatz
Die Verjährung des nach § 158c Abs 1 VersVG zum Schutz des Dritten fingierten Deckungsanspruchs tritt im Regelfall erst nach Pfändung und Überweisung der fingierten Haftpflichtversicherungsforderung ein. Die Verjährung richtet sich nach § 12 Abs 1 VersVG. Der Geschädigte ist ab diesem Zeitpunkt selbständig anspruchsberechtigter Versicherter und damit Dritter im Sinn des § 12 Abs 1 zweiter Satz VersVG.Die Verjährung des nach Paragraph 158 c, Absatz eins, VersVG zum Schutz des Dritten fingierten Deckungsanspruchs tritt im Regelfall erst nach Pfändung und Überweisung der fingierten Haftpflichtversicherungsforderung ein. Die Verjährung richtet sich nach Paragraph 12, Absatz eins, VersVG. Der Geschädigte ist ab diesem Zeitpunkt selbständig anspruchsberechtigter Versicherter und damit Dritter im Sinn des Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz VersVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127088
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2013
Dokumentnummer
JJR_20110706_OGH0002_0070OB00108_11Z0000_002