Rechtssatz RS0127097
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127097
Entscheidungsdatum
21.12.2011
Norm
UGB idF Budgetbegleitgesetz 2011 §283 Abs2
Rechtssatz
Der Insolvenzverwalter einer an sich offenlegungspflichtigen Kapitalgesellschaft hat die Unmöglichkeit oder Untunlichkeit (Unwirtschaftlichkeit) der Erstellung und Offenlegung von (fehlenden) Jahresabschlüssen spätestens im Einspruch gegen eine gegen ihn und (oder) die Gesellschaft erlassene Zwangsstrafverfügung geltend zu machen. Eine amtswegige Ermittlungspflicht des Firmenbuchgerichts besteht hingegen nicht.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 134/11s
Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 134/11s
- 6 Ob 130/11b
Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 130/11b
Vgl; Beisatz: Die bloße Behauptung, die Erstellung eines Jahresabschlusses sei „unwirtschaftlich und untunlich“ reicht jedenfalls nicht aus, die Nichterfüllung der gesetzlich ausdrücklich statuierten Rechnungslegungspflicht zu begründen. (T1); Beisatz: Ein bewegliches System, wonach nicht auf die Finanzierbarkeit der Erstellung des Jahresabschlusses, sondern darauf abzustellen ist, ob mit den aufzubringenden Mitteln unter Berücksichtigung der damit einhergehenden Belastung der Gläubiger auch dem angestrebten Zweck, nämlich den Informationsbedarf der Öffentlichkeit, angemessen gedient ist, widerspricht nicht nur den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben und der innerstaatlichen Umsetzung durch die §§ 277 ff UGB, die eine derartige Mittel‑Zweck‑Relation gerade nicht kennen, sondern wäre auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit wenig förderlich. (T2)
- 6 Ob 189/11d
Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 189/11d
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2
- 6 Ob 133/11v
Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 133/11v
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2
- 6 Ob 176/11t
Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 176/11t
Vgl; Beis wie T1
- 6 Ob 256/11g
Entscheidungstext OGH 21.12.2011 6 Ob 256/11g
Vgl; Beisatz: Jedenfalls solange die Gesellschaft als werbendes Unternehmen geführt wird, ist auch der Gesellschaft und ihren Organen der Einwand der Unmöglichkeit der Bilanzerstellung infolge Vermögenslosigkeit abgeschnitten. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127097
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2012
Dokumentnummer
JJR_20110914_OGH0002_0060OB00134_11S0000_001