Rechtssatz RS0127099
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127099
Entscheidungsdatum
23.09.2025
Rechtssatz
Ein „Widerspruchsrecht“ in den AGB verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 2 KSchG, wenn nicht sowohl die Widerspruchsmöglichkeit als auch die Frist bereits in den Vertragstext aufgenommen werden; es reicht nicht aus, dass der Unternehmer - ohne eine solche Vereinbarung - lediglich de facto unter Einhaltung einer angemessenen Frist bei Beginn dieser Frist auf die Erklärungsbedeutung des Verbraucherverhaltens und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinweist.Ein „Widerspruchsrecht“ in den AGB verstößt gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG, wenn nicht sowohl die Widerspruchsmöglichkeit als auch die Frist bereits in den Vertragstext aufgenommen werden; es reicht nicht aus, dass der Unternehmer - ohne eine solche Vereinbarung - lediglich de facto unter Einhaltung einer angemessenen Frist bei Beginn dieser Frist auf die Erklärungsbedeutung des Verbraucherverhaltens und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinweist.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 85/11k
Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 85/11k
Bemerkung: Hier: Überbindung des gesamten Vertragsverhältnisses auf ein anderes Unternehmen. (T1)
- 4 Ob 135/15d
Entscheidungstext OGH 22.09.2015 4 Ob 135/15d
Vgl auch
- 5 Ob 160/15p
Entscheidungstext OGH 23.02.2016 5 Ob 160/15p
- 8 Ob 144/18m
Entscheidungstext OGH 18.11.2019 8 Ob 144/18m
Beisatz: Hier: Änderung der Entgelte durch Zustimmungsfiktion. (T2)
- 4 Ob 184/24y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.03.2025 4 Ob 184/24y
- 9 Ob 43/25a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.09.2025 9 Ob 43/25a
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127099
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2025
Dokumentnummer
JJR_20110718_OGH0002_0060OB00085_11K0000_001