Rechtssatz RS0127109
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127109
Entscheidungsdatum
09.08.2011
Norm
Vertrag Österreich - Tschechien über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und sonstigen auf die Herkunft hinweisenden Benennungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse allg
VO (EWG) Nr 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel allg
VO (EG) Nr 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel allg
Rechtssatz
Eine Bezeichnung kann in Bezug auf dieselben Waren nicht gleichzeitig eine einfache geografische Herkunftsangabe und eine qualifizierte Ursprungsbezeichnung sein. Ist eine im Herkunftsland der Ware als Ursprungsbezeichnung geschützte Bezeichnung mangels fristgerechter Anmeldung nicht auch als Ursprungsbezeichnung nach dem Unionsrecht geschützt, ist die Erstreckung ihres Schutzes als einfache Herkunftsangabe im Wege eines bilateralen Vertrags auf einen anderen Mitgliedstaat ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127109
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2012
Dokumentnummer
JJR_20110809_OGH0002_0170OB00020_11G0000_001