Rechtssatz RS0127113
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127113
Entscheidungsdatum
09.08.2011
Norm
UWG Anh Z26
UWG §1a Abs3
Rechtssatz
Der Tatbestand der Z 26 des Anhangs zum UWG kann nicht nur durch die dort ausdrücklich genannten, zum Fernabsatz geeigneten Medien verwirklicht werden, sondern auch durch Drucksachen, die zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können.Der Tatbestand der Ziffer 26, des Anhangs zum UWG kann nicht nur durch die dort ausdrücklich genannten, zum Fernabsatz geeigneten Medien verwirklicht werden, sondern auch durch Drucksachen, die zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 74/11b
Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 74/11b
Beisatz: Werbeaufkleber mit der Mobiltelefonnummer des Werbenden in Hausfluren oder sonstigen Hauszugangsbereichen zwecks Anbahnung von Werk‑ oder Dienstverträgen mit Hausbewohnern sind mit „Drucksachen ohne Anschrift“ vergleichbar, weil sie sich an einen unbestimmten, aber abgegrenzten Personenkreis wenden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127113
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2011
Dokumentnummer
JJR_20110809_OGH0002_0040OB00074_11B0000_001