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Rechtssatz RS0127113

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127113

Geschäftszahl

4Ob74/11b

Entscheidungsdatum

09.08.2011

Norm

UWG Anh Z26
UWG §1a Abs3

Rechtssatz

Der Tatbestand der Ziffer 26, des Anhangs zum UWG kann nicht nur durch die dort ausdrücklich genannten, zum Fernabsatz geeigneten Medien verwirklicht werden, sondern auch durch Drucksachen, die zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 74/11b
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 74/11b
    Beisatz: Werbeaufkleber mit der Mobiltelefonnummer des Werbenden in Hausfluren oder sonstigen Hauszugangsbereichen zwecks Anbahnung von Werk‑ oder Dienstverträgen mit Hausbewohnern sind mit „Drucksachen ohne Anschrift“ vergleichbar, weil sie sich an einen unbestimmten, aber abgegrenzten Personenkreis wenden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127113

Im RIS seit

10.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2011

Dokumentnummer

JJR_20110809_OGH0002_0040OB00074_11B0000_001