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Rechtssatz RS0127114

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127114

Geschäftszahl

4Ob74/11b

Entscheidungsdatum

09.08.2011

Norm

UWG Anh Z26
UWG §1a Abs3

Rechtssatz

Das in Ziffer 26, des Anhangs zum UWG geforderte hartnäckige und unerwünschte Ansprechen eines Kunden verlangt eine zumindest wiederholte Anwerbung, wobei für die Hartnäckigkeit als subjektives Element erforderlich ist, dass dem Werbenden die Unerwünschtheit beim potentiellen Kunden bekannt war oder bekannt sein musste und er sein Verhalten dennoch gegenüber diesem fortsetzte.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 74/11b
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 74/11b
    Beisatz: Dies wird durch das Anbringen von Werbeaufklebern mit der Mobiltelefonnummer des Werbenden in Hausfluren oder sonstigen Hauszugangsbereichen zwecks Anbahnung von Werk‑ oder Dienstverträgen mit Hausbewohnern erfüllt, wenn es wiederholt entgegen dem Verbot des Hauseigentümers, des Verfügungsbefugten oder der Hausbewohner erfolgt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127114

Im RIS seit

10.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2011

Dokumentnummer

JJR_20110809_OGH0002_0040OB00074_11B0000_002