Rechtssatz RS0127114
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127114
Entscheidungsdatum
09.08.2011
Norm
UWG Anh Z26
UWG §1a Abs3
Rechtssatz
Das in Z 26 des Anhangs zum UWG geforderte hartnäckige und unerwünschte Ansprechen eines Kunden verlangt eine zumindest wiederholte Anwerbung, wobei für die Hartnäckigkeit als subjektives Element erforderlich ist, dass dem Werbenden die Unerwünschtheit beim potentiellen Kunden bekannt war oder bekannt sein musste und er sein Verhalten dennoch gegenüber diesem fortsetzte.Das in Ziffer 26, des Anhangs zum UWG geforderte hartnäckige und unerwünschte Ansprechen eines Kunden verlangt eine zumindest wiederholte Anwerbung, wobei für die Hartnäckigkeit als subjektives Element erforderlich ist, dass dem Werbenden die Unerwünschtheit beim potentiellen Kunden bekannt war oder bekannt sein musste und er sein Verhalten dennoch gegenüber diesem fortsetzte.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 74/11b
Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 74/11b
Beisatz: Dies wird durch das Anbringen von Werbeaufklebern mit der Mobiltelefonnummer des Werbenden in Hausfluren oder sonstigen Hauszugangsbereichen zwecks Anbahnung von Werk‑ oder Dienstverträgen mit Hausbewohnern erfüllt, wenn es wiederholt entgegen dem Verbot des Hauseigentümers, des Verfügungsbefugten oder der Hausbewohner erfolgt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127114
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2011
Dokumentnummer
JJR_20110809_OGH0002_0040OB00074_11B0000_002