Rechtssatz RS0127136
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127136
Entscheidungsdatum
24.06.2025
Norm
ABGB §1295 IIf2
ABGB §13131 IIa
Rechtssatz
Die hypothetische Betrachtung, ob der Kläger bei sachgemäßer anwaltlicher Vertretung den Vorprozess gewonnen hätte, betrifft nicht nur Rechtsfragen, sondern auch Tatsachenfeststellungen. Die Frage, wie der Vorprozess richtigerweise geführt und entschieden werden hätte müssen, beantwortet das Regressgericht, das auch über die Durchführung der beantragten Beweisaufnahmen aus seiner Sicht und nach seinem Ermessen zu entscheiden hat, unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Das Regressgericht hat seiner Entscheidung den Sachverhalt zu Grunde zu legen, der dem Gericht des Vorverfahrens bei pflichtgemäßem Verhalten des Rechtsanwalts unterbreitet und von ihm aufgeklärt worden wäre.
Entscheidungstexte
- 17 Ob 11/11h
Entscheidungstext OGH 09.08.2011 17 Ob 11/11h
Beisatz: Das Regressgericht hat diesen Sachverhalt allerdings nicht von Amts wegen aufzuklären, sondern es obliegt den Parteien, diesen vorzutragen und die notwendigen Beweise dazu anzutreten. (T1); Veröff: SZ 2011/105
- 8 Ob 125/13k
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 8 Ob 125/13k
Auch; Beis wie T1
- 2 Ob 36/15f
Entscheidungstext OGH 16.12.2015 2 Ob 36/15f
Auch; nur: Die Frage, wie der Vorprozess richtigerweise geführt und entschieden werden hätte müssen, beantwortet das Regressgericht, das auch über die Durchführung der beantragten Beweisaufnahmen aus seiner Sicht und nach seinem Ermessen zu entscheiden hat, unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Das Regressgericht hat seiner Entscheidung den Sachverhalt zu Grunde zu legen, der dem Gericht des Vorverfahrens bei pflichtgemäßem Verhalten des Rechtsanwalts unterbreitet und von ihm aufgeklärt worden wäre. (T2)
- 7 Ob 197/16w
Entscheidungstext OGH 30.11.2016 7 Ob 197/16w
Auch
- 1 Ob 70/18b
Entscheidungstext OGH 17.10.2018 1 Ob 70/18b
Beis wie T1
- 8 Ob 121/19f
Entscheidungstext OGH 19.12.2019 8 Ob 121/19f
Vgl; Beis wie T1
- 5 Ob 231/21p
Entscheidungstext OGH 31.03.2022 5 Ob 231/21p
Vgl
- 1 Ob 8/24v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.07.2024 1 Ob 8/24v
- 3 Ob 89/25x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2025 3 Ob 89/25x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127136
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2025
Dokumentnummer
JJR_20110809_OGH0002_0170OB00011_11H0000_001