Rechtssatz RS0127142
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127142
Entscheidungsdatum
30.05.2011
Rechtssatz
Aus § 53 Z 1 LVR 1967 ergibt sich ein Vorrang des kreisenden Luftfahrzeugs gegenüber dem in das Aufwindgebiet Einfliegenden. Auf die Drehrichtung des Kreisenden kommt es nicht an, sodass § 14 LVR 1967 insoweit keine Rolle spielt. Der Einfliegende hat den im Aufwindgebiet Kreisenden in jedem Fall auszuweichen. Im Übrigen ist gemäß § 11 Abs 1 LVR 1967 ein entsprechender Sicherheitsabstand einzuhalten.Aus Paragraph 53, Ziffer eins, LVR 1967 ergibt sich ein Vorrang des kreisenden Luftfahrzeugs gegenüber dem in das Aufwindgebiet Einfliegenden. Auf die Drehrichtung des Kreisenden kommt es nicht an, sodass Paragraph 14, LVR 1967 insoweit keine Rolle spielt. Der Einfliegende hat den im Aufwindgebiet Kreisenden in jedem Fall auszuweichen. Im Übrigen ist gemäß Paragraph 11, Absatz eins, LVR 1967 ein entsprechender Sicherheitsabstand einzuhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127142
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2011
Dokumentnummer
JJR_20110530_OGH0002_0020OB00200_10S0000_002