Rechtssatz RS0127173
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127173
Entscheidungsdatum
27.02.2020
Rechtssatz
Wird einem Käufer offen gelegt, dass bestimmte mögliche Negativeigenschaften des Kaufobjekts bei näherer Untersuchung zu Tage treten könnten, dass er also diesbezüglich mit dem Abweichen von der ansonsten geschuldeten Qualität der Leistung rechnen muss, dann wird bei einer solchen Leistungsbeschreibung nur die mindere Qualität Vertragsinhalt.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 176/10m
Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 176/10m
Beisatz: Hier: Mögliche Schadstoffe wie Asbest bei einer Wohnung. (T1)
- 2 Ob 196/13g
Entscheidungstext OGH 19.12.2013 2 Ob 196/13g
Beisatz: Hier: Lieferung eines fahrbereiten, verkehrstauglichen Traktors, allerdings in einem der Anzahl der Betriebsstunden entsprechenden Zustand und mit ‑ bei Kälte erst nach einigen Kilometern ‑ funktionierender Lastschaltung. (T2)
- 8 Ob 111/19k
Entscheidungstext OGH 27.02.2020 8 Ob 111/19k
Beisatz: Hier: Vereinbarung der Lieferung eines Nutzfahrzeugs mit schweren Mängeln iSd PBStV (kaputtes Motorlager und defekte Servopumpe). (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127173
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2020
Dokumentnummer
JJR_20110622_OGH0002_0020OB00176_10M0000_004