Rechtssatz RS0127183
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127183
Entscheidungsdatum
30.08.2011
Rechtssatz
Um einer Anordnung des Straßenerhalters verbindliche Wirkung zu verleihen, ist es erforderlich, dass die Anordnung jedem Benützer der Straße möglichst deutlich und unmissverständlich, etwa durch Straßenverkehrszeichen, Verkehrseinleiteinrichtungen, sonstige Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs oder durch die Ausfolgung von schriftlichen Hinweisen zur Kenntnis gebracht wird. Keinesfalls darf es vom Zufall abhängen, ob die Regelung einem Benützer zur Kenntnis gelangt.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 227/10m
Entscheidungstext OGH 30.08.2011 2 Ob 227/10m
Beisatz: Trifft dies zu, liegt keine verbindliche Anordnung des Straßenerhalters vor, sodass die Regeln der StVO anzuwenden sind. (T1)
Beisatz: Von einem ein Betriebsgelände befugt benützenden Kraftfahrer kann nicht erwartet werden, dass er von sich aus nach einer den klaren Hinweis beim Einfahrtsbereich („Hier gilt die StVO“) wieder abändernden Regelung forscht. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127183
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Dokumentnummer
JJR_20110830_OGH0002_0020OB00227_10M0000_002