Rechtssatz RS0127196
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127196
Entscheidungsdatum
04.06.2024
Rechtssatz
Aus § 233 Abs 1 und § 248a ASVG ergibt sich, dass Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung (hier: § 18b ASVG), die für eine Zeit entrichtet wurden, die gleichzeitig eine Beitragszeit der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit ist, als Beiträge zur Höherversicherung nur in Form eines besonderen Steigerungsbetrags (§ 248 ASVG) honoriert werden. Der Gesetzgeber hat sich für die Einführung einer freiwilligen Selbstversicherung pflegender Angehöriger und eben nicht für eine Pflichtversicherung entschieden.Aus Paragraph 233, Absatz eins und Paragraph 248 a, ASVG ergibt sich, dass Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung (hier: Paragraph 18 b, ASVG), die für eine Zeit entrichtet wurden, die gleichzeitig eine Beitragszeit der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit ist, als Beiträge zur Höherversicherung nur in Form eines besonderen Steigerungsbetrags (Paragraph 248, ASVG) honoriert werden. Der Gesetzgeber hat sich für die Einführung einer freiwilligen Selbstversicherung pflegender Angehöriger und eben nicht für eine Pflichtversicherung entschieden.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 65/11y
Entscheidungstext OGH 30.08.2011 10 ObS 65/11y
- 10 ObS 7/24p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 04.06.2024 10 ObS 7/24p
vgl; Beisatz: Hier: § 142 GSVG (Beiträge zur freiwilligen Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG als Beiträge zur Höherversicherung). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127196
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024
Dokumentnummer
JJR_20110830_OGH0002_010OBS00065_11Y0000_001