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Rechtssatz RS0127200×

Rechtssatz RS0127200

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127200

Entscheidungsdatum

21.05.2014

Rechtssatz

Die Paragraphen 108 g, Absatz eins, Ziffer 2 und 108 i Absatz eins, EStG derogieren den Paragraphen 165, Absatz eins, 178, Absatz eins, VersVG. Die Prämienrückforderung einer im Rahmen der staatlich geförderten „prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge“ (PZV) abgeschlossenen Lebensversicherung ist innerhalb von zumindest zehn Jahren ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 138/11m
    Entscheidungstext OGH 07.09.2011 7 Ob 138/11m
    Veröff: SZ 2011/113
  • 7 Ob 224/11h
    Entscheidungstext OGH 30.11.2011 7 Ob 224/11h
  • 7 Ob 40/12a
    Entscheidungstext OGH 09.05.2012 7 Ob 40/12a
    Beisatz: „Zumindest“ bedeutet, dass der Versicherungsnehmer bei der PZV nicht vor Ablauf von zehn Jahren verfügen darf. Dem Versicherer wird hingegen nicht das Recht eingeräumt, einen länger als zehn Jahre währenden Kündigungsverzicht vom Versicherungsnehmer zu verlangen. (T1); Beisatz: Soweit dem § 165 Abs 1 VersVG durch des EStG nicht derogiert wurde, bleibt er aufrecht. Danach steht dem Versicherungsnehmer bei der Lebensversicherung ‑ auch in Form der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge ‑ ein jederzeitiges Kündigungsrecht für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode zu. (T2)
  • 7 Ob 155/12p
    Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 155/12p
    Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: 15-jährige Bindung. (T3)
  • 7 Ob 192/12d
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 7 Ob 192/12d
    Auch; Auch Beis wie T1; Beisatz: Eine Bindungsdauer von zehn Jahren kann noch zulässig sein. (T4); Veröff: SZ 2012/144
  • 7 Ob 168/12z
    Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 168/12z
    Beis wie T1; Beisatz: Der Insolvenzverwalter kann ‑ egal, ob der Vertrag bereits vor Insolvenzeröffnung prämienfrei gestellt wurde oder nicht ‑ bei einer im Rahmen der PZV abgeschlossenen Lebensversicherung im Fall eines Sanierungsverfahrens nicht vor Ablauf der Frist für den Kündigungsverzicht vom Lebensversicherungsvertrag zurücktreten. Die §§ 108g ff EStG derogieren insoweit dem § 21 IO. (T5)
  • 7 Ob 66/14b
    Entscheidungstext OGH 21.05.2014 7 Ob 66/14b
    Beisatz: Dem Versicherer wird aber nicht das Recht eingeräumt, einen länger als zehn Jahre währenden Kündigungsverzicht vom Versicherungsnehmer zu verlangen. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127200

Im RIS seit

15.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2015

Dokumentnummer

JJR_20110907_OGH0002_0070OB00138_11M0000_001