Rechtssatz RS0127200
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127200
Entscheidungsdatum
21.05.2014
Rechtssatz
Die §§ 108g Abs 1 Z 2 und 108i Abs 1 EStG derogieren den §§ 165 Abs 1, 178 Abs 1 VersVG. Die Prämienrückforderung einer im Rahmen der staatlich geförderten „prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge“ (PZV) abgeschlossenen Lebensversicherung ist innerhalb von zumindest zehn Jahren ausgeschlossen.Die Paragraphen 108 g, Absatz eins, Ziffer 2 und 108 i Absatz eins, EStG derogieren den Paragraphen 165, Absatz eins, 178, Absatz eins, VersVG. Die Prämienrückforderung einer im Rahmen der staatlich geförderten „prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge“ (PZV) abgeschlossenen Lebensversicherung ist innerhalb von zumindest zehn Jahren ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 138/11m
Entscheidungstext OGH 07.09.2011 7 Ob 138/11m
Veröff: SZ 2011/113
- 7 Ob 224/11h
Entscheidungstext OGH 30.11.2011 7 Ob 224/11h
- 7 Ob 40/12a
Entscheidungstext OGH 09.05.2012 7 Ob 40/12a
Beisatz: „Zumindest“ bedeutet, dass der Versicherungsnehmer bei der PZV nicht vor Ablauf von zehn Jahren verfügen darf. Dem Versicherer wird hingegen nicht das Recht eingeräumt, einen länger als zehn Jahre währenden Kündigungsverzicht vom Versicherungsnehmer zu verlangen. (T1); Beisatz: Soweit dem § 165 Abs 1 VersVG durch des EStG nicht derogiert wurde, bleibt er aufrecht. Danach steht dem Versicherungsnehmer bei der Lebensversicherung ‑ auch in Form der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge ‑ ein jederzeitiges Kündigungsrecht für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode zu. (T2)
- 7 Ob 155/12p
Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 155/12p
Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: 15-jährige Bindung. (T3)
- 7 Ob 192/12d
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 7 Ob 192/12d
Auch; Auch Beis wie T1; Beisatz: Eine Bindungsdauer von zehn Jahren kann noch zulässig sein. (T4); Veröff: SZ 2012/144
- 7 Ob 168/12z
Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 168/12z
Beis wie T1; Beisatz: Der Insolvenzverwalter kann ‑ egal, ob der Vertrag bereits vor Insolvenzeröffnung prämienfrei gestellt wurde oder nicht ‑ bei einer im Rahmen der PZV abgeschlossenen Lebensversicherung im Fall eines Sanierungsverfahrens nicht vor Ablauf der Frist für den Kündigungsverzicht vom Lebensversicherungsvertrag zurücktreten. Die §§ 108g ff EStG derogieren insoweit dem § 21 IO. (T5)
- 7 Ob 66/14b
Entscheidungstext OGH 21.05.2014 7 Ob 66/14b
Beisatz: Dem Versicherer wird aber nicht das Recht eingeräumt, einen länger als zehn Jahre währenden Kündigungsverzicht vom Versicherungsnehmer zu verlangen. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127200
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2015
Dokumentnummer
JJR_20110907_OGH0002_0070OB00138_11M0000_001