Rechtssatz RS0127247
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127247
Entscheidungsdatum
30.01.2025
Norm
ABGB §176b
ABGB §176 C
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §181 Abs1
Rechtssatz
Verbote und Aufträge an den Obsorgebetrauten greifen – auch wenn nicht die Obsorge ganz oder teilweise entzogen wird – in das elterliche Obsorgerecht ein. Sie setzen in Zusammenhang mit § 176b ABGB eine offenkundige Gefährdung des Kindeswohls und die Notwendigkeit der Änderung des bestehenden Zustands voraus. Solche Maßnahmen müssen aber, um gerechtfertigt zu sein, auch die Eignung aufweisen, der offenkundigen Gefährdung des Kindeswohls wirksam zu begegnen.Verbote und Aufträge an den Obsorgebetrauten greifen – auch wenn nicht die Obsorge ganz oder teilweise entzogen wird – in das elterliche Obsorgerecht ein. Sie setzen in Zusammenhang mit Paragraph 176 b, ABGB eine offenkundige Gefährdung des Kindeswohls und die Notwendigkeit der Änderung des bestehenden Zustands voraus. Solche Maßnahmen müssen aber, um gerechtfertigt zu sein, auch die Eignung aufweisen, der offenkundigen Gefährdung des Kindeswohls wirksam zu begegnen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 41/11g
Entscheidungstext OGH 14.09.2011 5 Ob 41/11g
Bemerkung: So schon 3 Ob 3/11d. (T1)
- 7 Ob 159/11z
Entscheidungstext OGH 12.10.2011 7 Ob 159/11z
Vgl; Beisatz: Es ist zweifellos im Interesse des Kindeswohls, dass das Gericht versucht, den Eltern, im vorliegenden Fall der Mutter, Hilfsmittel zu zeigen, wie die Gesprächsbasis zwischen den Beteiligten wiedererlangt werden kann. Wenn aber die Mutter und die Kinder eine Therapie ablehnen, ist eine Kindeswohlförderung und eine Besserung der Situation nicht zu erwarten und die Weisung unzulässig. (T2)
Beisatz: Eine unzulässige Weisung des Gerichts kann nicht zwangsweise durchgesetzt werden. (T3)
- 3 Ob 41/12v
Entscheidungstext OGH 15.05.2012 3 Ob 41/12v
Vgl auch
- 1 Ob 179/17f
Entscheidungstext OGH 15.12.2017 1 Ob 179/17f
nur: Verbote und Aufträge an den Obsorgebetrauten greifen – auch wenn nicht die Obsorge ganz oder teilweise entzogen wird – in das elterliche Obsorgerecht ein. Sie setzen in Zusammenhang mit § 176b ABGB eine offenkundige Gefährdung des Kindeswohls und die Notwendigkeit der Änderung des bestehenden Zustands voraus. (T4); Beisatz: Hier: Soll die Durchführung eines Hausbesuchs im Haushalt eines Elternteils nur zur Abklärung einer solchen Gefährdung erforderlich sein, kommt mangels Gefährdung des Kindeswohls und einer dadurch bedingten Notwendigkeit der Änderung eines bestehenden Zustands eine Verfügung nach § 181 Abs 1 ABGB nicht in Betracht. (T5)
- 10 Ob 35/18x
Entscheidungstext OGH 23.05.2018 10 Ob 35/18x
Auch
- 5 Ob 145/24w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.01.2025 5 Ob 145/24w
Beisatz: Auf dieser Rechtsgrundlage können einzelne konkrete Aufträge oder Auflagen werden, wenn das Kindeswohl ein ganz bestimmtes Verhalten des Obsorgeberechtigten verlangt. (T6)
Schlagworte
Obsorge, Kindeswohl, Vereinnahmung, Maßnahme, Auftrag, Weisung, Gefährdung des Kindeswohls
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127247
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Dokumentnummer
JJR_20110914_OGH0002_0050OB00041_11G0000_002