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Rechtssatz RS0127266×

Rechtssatz RS0127266

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127266

Entscheidungsdatum

28.01.2020

Rechtssatz

Für auf Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, UWG gestützte Unterlassungsansprüche ist ebenso wie für solche nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG Verkehrsgeltung der Ausstattung bzw des zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen verwendeten Kennzeichens erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 17 Ob 26/11i
    Entscheidungstext OGH 18.10.2011 17 Ob 26/11i
    Beisatz: Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Bereich des Imitationsmarketings ist zu fragen, ob der maßgebliche Durchschnittsverbraucher aufgrund der konkreten Aufmachung annehmen könnte, dass das Produkt aus einem anderen Unternehmen stammt, was wiederum voraussetzt, dass ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die nachgeahmte Verpackung kennt und als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen versteht. (T1)
    Veröff: SZ 2011/126
  • 17 Ob 22/11a
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 17 Ob 22/11a
    Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Website. (T2)
  • 4 Ob 227/12d
    Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 227/12d
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Das Unternehmen selbst muss der Durchschnittsverbraucher nicht kennen; es genügt, wenn er an dessen Waren oder Leistungen denkt. (T3)
    Beisatz: Die originäre Kennzeichnungskraft und die konkrete Benutzung stehen in einer Wechselbeziehung: Je kennzeichnungskräftiger ein Zeichen (eine Warenausstattung) ist, umso eher wird eine durch Benutzung bewirkte Bekanntheit dazu führen, dass die angesprochenen Kreise das Zeichen (die Ausstattung) einem bestimmten Produkt und damit (mittelbar) einem bestimmten Unternehmen zuordnen. Bei originär schwachen oder überhaupt beschreibenden Zeichen wird demgegenüber eine weit höhere Marktpräsenz erforderlich sein, um eine solche Zuordnung zu erreichen. (T4)
    Beisatz: Für sich allein reicht (auch hohe) originäre Kennzeichnungskraft nicht aus, um Verwechslungsgefahr iSv § 2 Abs 3 Z 1 UWG entstehen zu lassen. Dies folgt daraus, dass der Verkehr nach dieser Bestimmung nur vor konkreter Verwechslungsgefahr geschützt ist; eine lauterkeitsrechtlich relevante Verwechslungsgefahr setzt die durch Benutzung bewirkte tatsächliche Zuordnung des Zeichens (der Ausstattung) zu einem bestimmten Produkt voraus. (T5)
  • 4 Ob 141/13h
    Entscheidungstext OGH 23.09.2013 4 Ob 141/13h
    Auch
  • 4 Ob 47/14m
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 4 Ob 47/14m
    Vgl auch
  • 4 Ob 152/17g
    Entscheidungstext OGH 21.11.2017 4 Ob 152/17g
  • 4 Ob 199/19x
    Entscheidungstext OGH 28.01.2020 4 Ob 199/19x
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127266

Im RIS seit

23.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2020

Dokumentnummer

JJR_20111018_OGH0002_0170OB00026_11I0000_001