Rechtssatz RS0127277
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127277
Entscheidungsdatum
14.06.2016
Rechtssatz
Eine Schiedsvereinbarung ist dann iSd § 584 Abs 1 zweiter Satz ZPO undurchführbar, wenn das vereinbarte Schiedsgericht nicht mehr existiert und mangels Feststellbarkeit der Bestellung und Zusammensetzung sowie der Schiedsordnung des seinerzeitigen Schiedsgerichts die Bestellung eines gleichartigen Schiedsgerichts (Ad hoc‑Schiedsgerichts) nicht möglich ist.Eine Schiedsvereinbarung ist dann iSd Paragraph 584, Absatz eins, zweiter Satz ZPO undurchführbar, wenn das vereinbarte Schiedsgericht nicht mehr existiert und mangels Feststellbarkeit der Bestellung und Zusammensetzung sowie der Schiedsordnung des seinerzeitigen Schiedsgerichts die Bestellung eines gleichartigen Schiedsgerichts (Ad hoc‑Schiedsgerichts) nicht möglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127277
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2016
Dokumentnummer
JJR_20111108_OGH0002_0030OB00191_11A0000_001