Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0127316×

Rechtssatz RS0127316

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0127316

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Rechtssatz

Das Vergehen der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins, StGB verlangt den Eintritt einer Gefahr für das Schutzobjekt „Ehre“. Das Gesetz drückt dies aus, indem es fordert, dass die Tathandlungen „in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise“ gesetzt werden. Die zum Tatbild gehörende Rechtsgutgefährdung besteht somit in der Möglichkeit der Wahrnehmung der Tathandlung durch einen Dritten. Demnach stellt der Tatbestand des Paragraph 111, Absatz eins, StGB ein Erfolgsdelikt dar, weil er solcherart den Eintritt einer von der Tathandlung zumindest gedanklich abtrennbaren Wirkung in der Außenwelt, nämlich der Wahrnehmbarkeit der Tathandlung durch einen Dritten, voraussetzt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127316

Im RIS seit

12.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2026

Dokumentnummer

JJR_20111215_OGH0002_0130NS00075_11Z0000_001