Rechtssatz RS0127321
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127321
Entscheidungsdatum
29.05.2018
Rechtssatz
Erfolgt die Einmahnung iSd § 1118 ABGB erst durch die Klagszustellung und ist das Räumungsbegehren in diesem Zeitpunkt daher noch nicht berechtigt, so können Zinsrückstände das Räumungsbegehren nur dann rechtfertigen, wenn sie wenigstens zu irgendeinem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens qualifiziert iSd § 1118 zweiter Fall ABGB waren und der Bestandnehmer nach der Mahnung mit der rückständigen Zinsschuld für eine vorangegangene Periode länger als bis zum nächsten Zinstermin in Rückstand geblieben ist. Die Zahlung des eingemahnten Rückstands am folgenden Fälligkeitstag schadet nicht.Erfolgt die Einmahnung iSd Paragraph 1118, ABGB erst durch die Klagszustellung und ist das Räumungsbegehren in diesem Zeitpunkt daher noch nicht berechtigt, so können Zinsrückstände das Räumungsbegehren nur dann rechtfertigen, wenn sie wenigstens zu irgendeinem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens qualifiziert iSd Paragraph 1118, zweiter Fall ABGB waren und der Bestandnehmer nach der Mahnung mit der rückständigen Zinsschuld für eine vorangegangene Periode länger als bis zum nächsten Zinstermin in Rückstand geblieben ist. Die Zahlung des eingemahnten Rückstands am folgenden Fälligkeitstag schadet nicht.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 92/11d
Entscheidungstext OGH 22.11.2011 8 Ob 92/11d
- 8 Ob 83/13h
Entscheidungstext OGH 29.08.2013 8 Ob 83/13h
Auch
- 6 Ob 212/14s
Entscheidungstext OGH 15.12.2014 6 Ob 212/14s
Auch
- 3 Ob 37/18i
Entscheidungstext OGH 21.03.2018 3 Ob 37/18i
Auch
- 4 Ob 99/18i
Entscheidungstext OGH 29.05.2018 4 Ob 99/18i
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127321
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020
Dokumentnummer
JJR_20111122_OGH0002_0080OB00092_11D0000_001