Rechtssatz RS0127353
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127353
Entscheidungsdatum
16.07.2025
Rechtssatz
Weder die Behauptung, der Drohende sei nicht in der Lage gewesen, die Todesdrohungen zu verwirklichen, noch jene, die Bedrohten seien nicht nachhaltig in Furcht und Unruhe versetzt worden, betrifft eine für die Beurteilung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB entscheidende Tatsache.Weder die Behauptung, der Drohende sei nicht in der Lage gewesen, die Todesdrohungen zu verwirklichen, noch jene, die Bedrohten seien nicht nachhaltig in Furcht und Unruhe versetzt worden, betrifft eine für die Beurteilung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB entscheidende Tatsache.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127353
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2025
Dokumentnummer
JJR_20111214_OGH0002_0150OS00136_11F0000_001