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Entscheidung 15 Os 136/11f×

Entscheidung 15 Os 136/11f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0092102 Rechtssatz 16.02.1977Strafrecht
Für die objektive Eignung einer Drohung ist es ohne Bedeutung, ob der Bedrohte, sei es aus übergroßer Ängstlichkeit, sei es aus besonderem Mut oder Gleichmut, bei Beurteilung der Lage aus seiner Sicht von einem Durchschnittsmaßstab abweichende Befürchtungen …
RS0092160 Rechtssatz 03.11.1992Strafrecht
Ob das Opfer durch die gefährliche Drohung in Furcht und Unruhe versetzt wurde, ist als Rechtsfrage unabhängig von dem tatsächlich bei den Bedrohten hervorgerufenen Eindruck nach einem objektiv-individuellen Maßstab zu beurteilen.
RS0092392 Rechtssatz 10.02.1961Strafrecht
Ob dem Bedrohten gegründete Besorgnisse eingeflößt wurden, ist für die Zurechnung zum Tatbestand nach dem § 98 lit b StG ohne Bedeutung (Slg 980, ÖRZ 1937,253).
RS0092448 Rechtssatz 22.10.1981Strafrecht
Die Rechtsfrage der Eignung gemäß § 74 Z 5 StGB und die Tatfrage der Absicht gemäß § 107 Abs 1 StGB ("um") sind streng zu unterscheiden.
RS0099869 Rechtssatz 25.05.1988Strafrecht
Aus dem zweiten Anwendungsfall der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO kann nur die rechtsfehlerhafte Bewertung von Strafzumessungstatsachen bekämpft werden, nicht aber die Feststellung des Strafzumessungssachverhalts.
RS0119310 Rechtssatz 24.08.2004Strafrecht
Die in § 281 Abs 1 Z 5a StPO genannten "erheblichen Bedenken aus den Akten" beziehen sich auf das in der Hauptverhandlung vorgekommene und darüber hinaus auf jenes Beweismaterial, das zufolge rechtzeitigen Einlangens in der Hauptverhandlung hätte vorkommen …
RS0127353 Rechtssatz 14.12.2011Strafrecht
Weder die Behauptung, der Drohende sei nicht in der Lage gewesen, die Todesdrohungen zu verwirklichen, noch jene, die Bedrohten seien nicht nachhaltig in Furcht und Unruhe versetzt worden, betrifft eine für die Beurteilung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB entsch …
RS0127354 Rechtssatz 14.12.2011Strafrecht
Ebenso wie die Feststellung einer bei der Strafbemessung in Anschlag gebrachten entscheidenden Tatsache nicht aus § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall iVm Z 5 oder 5a StPO bekämpft werden kann, ist der prognostizierte Sachverhalt in den Fällen der §§ 21 bis 23 StG …