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Rechtssatz RS0127355×

Rechtssatz RS0127355

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127355

Entscheidungsdatum

17.01.2023

Rechtssatz

Da sich die Aufrechnung im konkreten Fall nur auf den unpfändbaren Teil der Pension bezieht, bedarf es jedenfalls keiner Anzeige des Aufrechnungsberechtigten im Sinn einer (ausgedehnten) Anwendung des Paragraph 113 a, Absatz 2, KO, die andernfalls von der Lehre bei sonstigem Verlust der Aufrechnungsmöglichkeit (wegen des inhaltlichen Zusammenhangs zwischen Paragraph 12 a und Paragraph 113 a, KO) gefordert würde; der Regelungszweck erfasst nämlich auch im Fall des Paragraph 113 a, KO nicht die Unterlassung der Geltendmachung der Aufrechnungsbefugnis in den insolvenzfreien Teil des Schuldnervermögens. Die Anmeldung der Forderung im Konkurs hindert die beklagte Partei somit nicht, später eine solche Aufrechnung zu verlangen und ändert nichts an der dargelegten zusätzlichen Befriedigungsmöglichkeit; wird doch diese privilegierte Aufrechnungsmöglichkeit durch die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens nicht tangiert.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 54/11f
    Entscheidungstext OGH 06.12.2011 10 ObS 54/11f
    Veröff: SZ 2011/144
  • 10 ObS 63/12f
    Entscheidungstext OGH 24.07.2012 10 ObS 63/12f
    Vgl auch; Beisatz: Hier: § 31 Abs 4 KBGG. (T1)
    Veröff: SZ 2012/74
  • 10 ObS 59/22g
    Entscheidungstext OGH 17.01.2023 10 ObS 59/22g
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127355

Im RIS seit

20.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2023

Dokumentnummer

JJR_20111206_OGH0002_010OBS00054_11F0000_001